Diese Grundsatzfrage stellt sich in vielen Abrechnungsfällen. Im vorliegenden Fall war der Kläger aus Ratingen an einem seltenen Tumor der Ohrspeicheldrüse („Parotistumor“) erkrankt. Den Tumor ließ er ohne Operation mittels einer „Intensitätsmodulierten Strahlentherapie“ („IMRT“) in einer Düsseldorfer Klinik behandeln.
Dafür wurden ihm knapp 15.000 EUR in Rechnung gestellt. Die Abrechnung orientierte sich an den Kosten für eine „Intraoperative Strahlenbehandlung“ („IORT“), die nur im Rahmen einer Operation möglich ist.
Der beklagten Krankenversicherer aus Lüneburg lehnte diesen Ansatz ab und übernahm von den Kosten lediglich rund 6.000 EUR. Der Patient verlangt nun die restlichen 9.000 EUR.
Über diesen Streit verhandelt der für das Versicherungsrecht zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in öffentlicher Sitzung am 21. Mai 2019 um 9.30 Uhr im Saal A 114, Cecilienallee 3 in Düsseldorf, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Michael Kneist (Aktenzeichen: I-4 U 45/18).
Der Kläger meint, die mehrmalige Bestrahlung in einer „IMRT“ sei der Bestrahlung im Rahmen einer Operation vergleichbar und könne entsprechend einer Behandlung mittels „IORT“ abgerechnet werden. Dafür beruft er sich auf Einschätzungen der Ärztekammer Nordrhein und der Bundesärztekammer. Das in erster Instanz angerufene Landgericht Düsseldorf hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und die Klage abgewiesen (Urteil vom 29. Mai 2018, Aktenzeichen 9 O 201/15).
Ob die Behandlungen für Abrechnungszwecke als gleichwertig anzusehen sind, muss nun der Versicherungssenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entscheiden.
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