Was soll der geneigte Leser mit solch einem Hinweis auf der BaFin-Seite nun anfangen?
Die Arbeit hätte man sich sicherlich auch sparen können, denn diese Nachricht hat nicht einmal einen Informationsnutzen.
Natürlich ist dieser Hinweis eben auch der neuen DSGVO geschuldet, aber man fragt sich schon, warum es trotzdem im Bundesanzeiger viele Hinweise auf Maßnahmen von Staatsanwaltschaften und Gerichten mit voller Namensnennung gibt? Gilt für diese Veröffentlichungen die DSGVO dann nicht?
Hier die BaFin Medlung:
BaFin setzt Geldbußen fest
Die BaFin hat am 27. Mai 2019 gegen eine natürliche Person Geldbußen in Höhe von 33.000 Euro wegen Verstöße gegen § 21 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) alte Fassung festgesetzt.
Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden.
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