Die Finanzaufsicht BaFin hat am 31. Juli 2023 gegen eine natürliche Person Geldbußen in Höhe von 48.000 Euro festgesetzt. Grund war, dass die natürliche Person gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verstoßen hatte. Sie hatte Stimmrechtsmitteilungen nicht rechtzeitig übermittelt.
Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden.
Zum Hintergrund:
Anteilseigner müssen innerhalb von vier Handelstagen dem Emittenten und der BaFin mitteilen, wenn ihre Stimmrechte bestimmte Schwellenwerte berühren.
Für ihre Stimmrechtsmitteilung müssen Anteilseigner ein verbindliches Meldeformular nutzen. Das ist in § 12 Absatz 1 Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV) geregelt.
Teilen Meldepflichtige dem Emittenten und der BaFin nicht rechtzeitig mit, wenn sie mit ihren Anteilen bestimmte Schwellenwerte über- oder unterschreiten, verstoßen sie gegen § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 1 WpHG. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt gegenüber einer natürlichen Person bis zu zwei Millionen Euro.
Die Pflicht zur Stimmrechtsmitteilung dient der Transparenz des Kapitalmarkts. Dadurch soll die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland im internationalen Wettbewerb erhöht und das Vertrauen der Anlegerinnen und Anleger in die Funktionsfähigkeit des deutschen Aktienmarkts gestärkt werden.
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