In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 76073 eingetragenen Warendorf Real Estate GmbH, Agrippinawerft 6, 50678 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Johannes Schu, Agrippinawerft 6, 50678 Köln werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Strengerstraße 4 + 6, 33330 Gütersloh wie folgt festgesetzt:
Vergütung
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xxxxx €
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Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen
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xxxxx €
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Zwischensumme
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xxxxx €
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zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxxxx €
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xxxxx €
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Endbetrag
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xxxxx €
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Der Endbetrag ist von dem Schuldner zu leisten.
Gründe:
Zu Ziffer I.
Die festgesetzte Vergütung trägt der Schuldner, da keine Gründe vorliegen, ausnahmsweise der antragstellenden Gläubigerin ganz oder teilweise die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen aufzuerlegen.
Der Schuldner hat erst nach Zustellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie Anordnung der Sachverhaltsaufklärung durch Sachverständigen am 16.05.2018 und Anordnung der vorläufigen Verwaltung am 24.05.2018 die dem Antrag zugrundeliegende Forderung erfüllt. Unter dem 29.05.2018 zeigt die antragstellende Gläubigerin an, dass die Forderung gezahlt sei und dass sie den Antrag für erledigt erkläre. Mit Beschluss vom 30.05.2018 wurden die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben und der Schuldner mit Verfügung vom gleichen Tage zu der Erledigungserklärung angehört.
Zu Ziffer II.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 24.05.2018 bis zum 30.05.2018 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 – IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.000,00 €. Maßgebend für die Festsetzung ist die Regelmindestvergütung.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 05.06.2018 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
82 IN 30/19
Amtsgericht Münster, 27.08.2019
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