Sinus Invest-ergänzende Mitteilungen der Staatsanwaltschaft Nürnberg Fürth

Published On: Dienstag, 04.03.2014By

Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth teilt ergänzend mit

513 Js 1253/13 (VA)

Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)

In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes Nürnberg, Geschäftszeichen 57 Gs 10333/13, vom 11.12.2013 zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten ein dinglicher Arrest in Höhe von 2.257.234,42 EUR in das Vermögen der

Fa. Sinus Invest AG, vertreten durch den Vorstand Frieß, Stefan Bernhard Dieter, geb. 30.06.1978, Sitz: Bartholomäusstraße 26 d, 90489 Nürnberg angeordnet.

Die Anordnung bzw. die Sicherungsmaßnahmen erfolgten im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB bei der dritten Person.

In Vollziehung dieses dinglichen Arrestes konnten bereits folgende Vermögenswerte bei o. g. Schuldner gesichert werden:

1. Pfändung von beweglichen Gegenständen durch Herrn Obergerichtsvollzieher Heinz-Peter Keil, Gerichtsvollzieherverteilerstelle bei dem Amtsgericht Rüsselsheim, Johann-Sebastian-Bach-Str. 45, 65428 Rüsselsheim, Az. DR II 169/14:Edelmetalle (Gold und Silber), die gepfändeten Gegenstände werden verwahrt bei der Fa. VIA MAT International GmbH, Seinestraße 3, 65479 Raunheim
2. Pfändung der Forderungen gegen die Sparkasse Kulmbach-Kronach, Fritz-Hornschuch-Straße 10, 95326 Kulmbach, aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus den Konten Nr. 0101213627, 3170240513, 0101296127, 0007422819.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Beachten Sie bitte, dass eine Garantie zu den Angaben zum gesicherten Vermögen bzw. zu dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese z. T. lediglich auf den Angaben der Drittschuldner beruhen. Ebenso verhält es sich für die tatsächliche Zugehörigkeit von sichergestellten Gegenständen, Forderungen und anderer Rechte.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.

 

2.te Mitteilung dazu

Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

513 Js 1253/13 (VA)

Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 StPO)

In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes Nürnberg, Geschäftszeichen 57 Gs 10332/13, vom 11.12.2013 zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten ein dinglicher Arrest in Höhe von 1.215.810,80 EUR in das Vermögen des

FRIEß Stefan Bernhard Dieter,
geb. 30.06.1978 in Bayreuth,
wh. Berckhauserstraße 14, 90409 Nürnberg – Schuldner –,

erlassen.

In Vollziehung dieses dinglichen Arrestes konnten bereits folgende Vermögenswerte bei o. g. Schuldner gesichert werden:

1. Pfändung der Forderungen gegen die ING DiBa, Theodor-Heuss-Allee 106, 60486 Frankfurt am Main, aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus den Konten Nr. 5533997354 und 8003264172.

Auf den gepfändeten Konten bestand zum Zeitpunkt der Zustellung laut Drittschuldnererklärung ein Guthaben von 240,62 EUR.

2. Pfändung der Forderungen gegen die Sparkasse Kulmbach-Kronach, Fritz-Hornschuch-Straße 10, 95326 Kulmbach, aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus dem Konto Nr. 0101190635

Auf den gepfändeten Konten bestand zum Zeitpunkt der Zustellung laut Drittschuldnererklärung ein Guthaben von 3.533,11 EUR.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend machen zu können.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Beachten Sie bitte, dass eine Garantie zu den Angaben zum gesicherten Vermögen bzw. zu dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese z. T. lediglich auf den Angaben der Drittschuldner beruhen. Ebenso verhält es sich für die tatsächliche Zugehörigkeit von sichergestellten Gegenständen, Forderungen und anderer Rechte.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.

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