Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Smart Concepts AG, Düsseldorf, in Deutschland Aktien der Smart Concepts AG ohne das erforderliche Wertpapier-Informationsblatt öffentlich anbietet.
Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne ein bei der Bundesanstalt hinterlegtes Wertpapier-Informationsblatt stellt einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 WpPG dar.
Vorliegend wurde entgegen § 4 Abs. 1 S. 1 WpPG für das öffentliche Angebot von Aktien der Smart Concepts AG kein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht.
In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.
In den Ausnahmefällen des § 3 Nummer 2 WpPG, also wenn der Gesamtgegenwert der Wertpapiere nicht mehr als 8 Mio. Euro beträgt, darf ein Anbieter die Wertpapiere im Inland erst dann öffentlich anbieten, wenn er zuvor ein Wertpapier-Informationsblatt erstellt, bei der BaFin hinterlegt und veröffentlicht hat. Das Wertpapier-Informationsblatt darf nach § 4 Abs. 2 S.1 WpPG erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin die Veröffentlichung gestattet. Im Rahmen einer solchen Gestattung prüft die BaFin, ob das Wertpapier-Informationsblatt die gesetzlich geforderten Mindestanforderungen enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Eine inhaltliche Prüfung auf die Richtigkeit der getätigten Angaben findet nicht statt. Ebenso wird nicht die Seriosität des Produkts oder der Emittentin kontrolliert.
Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt oder dem Wertpapier-Informationsblatt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 WpPG oder §§ 13 bzw. 15 WpPG bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblattes, sowie ein Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts stellt nach § 24 Absatz 1 Nr. 1 und 2 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.
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