Startseite Allgemeines Smart Meeting Produkte – von Rechtsanwalt Hagen Albus
Allgemeines

Smart Meeting Produkte – von Rechtsanwalt Hagen Albus

Teilen

„Smart Metering Produkte“ oder funkbasierte Heizkostenverteiler bzw. Messgeräte galten lange als „Must have“ in der Wohnungswirtschaft. Ist es doch mit dieser Technologie u.a. möglich, die Verbrauchsdaten des Wohnungsnutzers auch für bestimmte Zeiträume auszulesen, ohne die Wohnung betreten zu müssen. Zwischenzeitlich hat sich aber überwiegend herumgesprochen, dass die rechtlichen Grundlagen für die Nutzung dieser Technologie noch nicht abschließend geklärt sind.

Folgender kürzlich entschiedener Fall verdeutlicht dies sehr gut: die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage beschließen, die bisherigen Heizkostenverteiler gegen funkbasierte zu ersetzen. Gegen diesen Beschluss wendet sich ein Wohnungseigentümer im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschluss würde sowohl gegen den Schutz seiner Privatsphäre als auch gegen die grundgesetzlich gewährleistete Garantie der Unverletzlichkeit seines Eigentums verstoßen. Er gab konkret zu bedenken, dass durch die Verbrauchsaufzeichnung seine Anwesenheit und sein Verhalten im Wohnbereich nachvollzogen und ausgewertet werden könne.

Hatte das zunächst mit der Sache befasste Amtsgericht den Beschluss noch für ordnungsmäßig gehalten, da es beim Einbau funkbasierter Heizkostenverteiler keine datenschutzrechtlichen Probleme sah und es für zweifelhaft hielt, ob der Wärmeverbrauch zu den geschützten personenbezogenen Daten gehöre, stellte das Landgericht Dortmund als Berufungsinstanz fest, dass der angefochtene Beschluss keiner ordnungsgemäßen Verwaltung entspräche. Bei den Verbrauchsdaten handle es sich sehr wohl um personenbezogene Daten. Sie ließen Rückschlüsse auf das Heizverhalten der Wohnungseigentümer, die Zeiträume ihrer An- und Abwesenheit und die Nutzung der Wohneinheit zu. Mit Blick auf § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG hätten die Wohnungseigentümer daher ebenfalls beschlossen müssen, dass die Verbrauchsdaten lediglich für die Erstellung der Heizkostenabrechnung und dort auch nur im Rahmen des Erforderlichen erfasst und verarbeitet werden. Da dies nicht erfolgte war der angefochtene Beschluss für ungültig zu erklären. (LG Dortmund, Urteil vom 28.10.2014 , Az.: 9 S 1/14, Quelle: juris).

Wärmeverbrauchswerte von Nutzern sind gesetzlich geschützte personenbezogene Daten, wenn sie unschwer Rückschlüsse auf das Heizverhalten, die Zeiträume ihrer An- und Abwesenheit und die Nutzung der Wohnung zulassen. Dies war vorliegend der Fall. Personenbezogene Daten dürfen aber nur im Rahmen des Erforderlichen und unter Beachtung des Prinzips der Datensparsamkeit verarbeitet werden. Soweit funkbasierte Heizkostenverteiler eingebaut werden sollen – was die Wohnungseigentümer natürlich grundsätzlich beschließen dürfen -, ist daher gleichzeitig eine mit dem Datenschutz im Einklang stehende Erhebungs- und Verarbeitungsregelung für die hieraus gewonnen Daten zu erstellen und zu beschließen. Soweit ein Einbau funkbasierter Messgeräte bereits ohne Beachtung dieser Grundsätze erfolgt ist, ist der Beschluss unverzüglich nachzuholen. Auch der Vermieter sollte im Übrigen die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festlegen und dem Mieter mitteilen.

Rechtsanwalt Hagen Albus
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

 

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge