Startseite Allgemeines Smarten Energy GmbH – GF Dr. Gert Sieger – Pleite!
Allgemeines

Smarten Energy GmbH – GF Dr. Gert Sieger – Pleite!

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

65 IN 13/22: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Smarten Energy GmbH, Theodor-Heuss-Straße 14, 26209 Hatten (AG Hamburg, HRB 166679), vertr. d.: Dr. Gert Sieger, Theodor-Heuss-Straße 14, 26209 Hatten, (Geschäftsführer), ist am 03.05.2022 um 10:55 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, Katharinenstraße 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421/3227390, Fax: 0421 322739 200, E-Mail: bremen@willmerkoester.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts von den Verfahrensbeteiligten unter den gesetzlichen Voraussetzungen eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 03.05.2022

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

FTX

Ryan Salame und Caroline Ellison, zwei frühere Führungskräfte des Kryptowährungsunternehmens FTX, haben...

Allgemeines

Konzerne investieren Millionen, um Trumps Amtseinführung zu feiern

Fortune-500-Unternehmen, aufstrebende Krypto-Firmen und milliardenschwere Einzelpersonen beeilen sich, um die bevorstehende Amtseinführung...

Allgemeines

Hat der Vertrieb der DEGAG etwa Angst vor unserer IG-Degag?

Ach, Herr Ebner, was soll ich sagen – kreatives Marketing liegt Ihnen...

Allgemeines

VORSICHTvor der IGDEGAG.de eine von Vermittlern gegründete Interessengemeinschaft mit Tilo Ebner an der Spitze

Wir hatten bereits davon gehört, dass es eine Interessengemeinschaft des Vertriebs der...