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SMM – Vermögensverwaltungs- und Beteiligungs-GmbH & Co. KG-Insolvent

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SMM – Vermögensverwaltungs- und Beteiligungs-GmbH & Co. KG, Korbitzer Straße 21a, 01662 Meißen, Amtsgericht Dresden , HRA 4358


vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin SMM – Vermögensverwaltungs-GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Schneider; d. vertreten durch den Geschäftsführer Björn-Olaf Kühn

– wurde am 14.03.2017 um 13:55 Uhr Dr. Helmut Schwarz, An der Dreikönigskirche 10, 01097 Dresden, Website www.cadmus.de, Email geschäftlich h.schwarz@cadmus.de, Telefax 0351 8264716, Telefon geschäftlich 0351 826440, Email geschäftlich 2 info@cadmus.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.

– wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.

Die Einzelzwangsvollstreckung wurde eingestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und die Beschränkung der Verfügungsbefugnis findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden -Außenstelle-, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden

einzulegen. Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wird die Entscheidung vorher zugestellt, beginnt die Frist für den Zustellungsempfänger bereits mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

535 IN 391/17 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 14.03.2017

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