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Smoothie:Irreführende Aufmachung gerichtlich untersagt

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Wer einen Smoothie der Geschmacksrichtung „Kirsche-Rote Traube – mit knackigen Fruchtstückchen“ kauft, auf dessen Schauseite – ganz analog zum Namen – ausschließlich pralle Kirschen und schöne rote Trauben prangen, wundert sich vermutlich zu recht, wenn er plötzlich auf ein Stück Birne beißt.

Ein Blick auf die Zutatenliste bringt die ernüchternde Wahrheit ans Licht: Der Fruit2day Original Kirsche/Rote Traube besteht zu mehr als 50 Prozent aus Apfelsaft (aus Konzentrat), Apfel- und Bananenpüree. Die angepriesenen Früchte machen nur 25 Prozent des Inhalts aus, und die „knackigen Fruchtstücken“ (immerhin 12 Prozent des Inhalts) sind Birnen.

Die Verbraucherzentrale meint: Verbraucher fühlen sich hier zu Recht in die Irre geführt. Die in Wort und Bild auf der Schauseite benannten Früchte spiegeln nicht die Zusammensetzung des Inhalts wider. Für eine klare Verbraucherinformation sollten alle enthaltenen Früchte auf der Schauseite benannt und dargestellt sein oder zumindest die prominent abgebildeten in überwiegender Menge vorkommen. Sie hat den Hersteller, die Schwartauer Werke, deshalb um Stellungnahme gebeten und den Smoothie in der Rubrik „Getäuscht“ veröffentlicht.

Keine Einsicht beim Hersteller
Aber bei den Schwartauer Werken hält man die Produktaufmachung für rundum angemessen und rechtens: „Die Aufmachung und Kennzeichnung des Produktes enthält alle für die verbraucherseitige Beurteilung relevanten Informationen, die ihm eine Kaufentscheidung ermöglichen.“ Die herausgestellte Sortenbezeichnung und die Fruchtabbildungen seien lediglich „als Hinweis auf die prägende Geschmacksrichtung“ zu verstehen, und die genaue Zusammensetzung könne der mündige Verbraucher „leicht dem Zutatenverzeichnis entnehmen, so der Kommentar des Herstellers in seiner Stellungnahme am 20.10.2011. Der Verbraucher werde dabei „sogar durch einen schauseitigen Sternchenhinweis“ geführt.

Wer also bei jedem Griff ins Regal eventuelle Sternchen beachtet und das Kleingedruckte auf der Produktrückseite studiert, muss nicht auf irreführende Produktaufmachung hereinfallen. Und wer dies nicht tut, ist eben selbst schuld.

Klage erfolgreich
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat den Hersteller Schwartauer Werke deshalb am 06.06.2011 abgemahnt. Nach Auffassung des vzbv stellt die Verpackungsaufmachung eine Irreführung im Sinne des § 11 LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) dar.

Nachdem das Unternehmen nicht bereit war, eine Unterlassungserklärung abzugeben, erhob der vzbv am 07.07.2011 vor dem Landgericht Lübeck Klage. Das Landgericht Lübeck hat dem vzbv am 17.01.2012 in den kritisierten Punkten recht gegeben: Den Schwartauer Werken wurde eine Aufbrauchfrist des Produktes in der bisherigen Verpackung bis zum 30. Juni 2012 gewährt. Ab Juli muss der Smoothie dann in veränderter Aufmachung in den Handel.

Noch ist das Urteil nichts rechtskräftig. Das bedeutet: Die Schwartauer Werke können noch in Berufung gehen.

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