Die BaFin hat am 11. Juli 2019 eine Geldbuße in Höhe von 125.000 Euro gegen die Softing AG festgesetzt.
Der Sanktion lag ein Verstoß gegen § 37w Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 37w Absatz 2 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) alte Fassung zugrunde. Die Softing AG hatte der Öffentlichkeit den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2016 teilweise nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.
Aktualisierung (07.08.2019):
Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
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