Die Bundesregierung unterstützt private Solaranlagen auf Dächern oder Balkonen von Wohnhäusern mit staatlichen Hilfen im Rahmen der Energiewende. Doch wie sieht es bei denkmalgeschützten Altbauten aus?
Welche Mitspracherechte haben die Eigentümer? Die Stadt Leipzig zum Beispiel, möchte einen unkontrollierten Ausbau verhindern.
Ein Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung informiert über die „Denkmalverträglichkeit von Solaranlagen“ und betont die Möglichkeiten einer Genehmigung. Das Landesamt für Denkmalpflege gibt Empfehlungen zur Integration von Solarmodulen auf Kulturdenkmälern.
Demnach soll der Antragsteller für eine EEG-Anlage an einem Denkmal so beraten werden, dass der Antrag möglichst genehmigt wird. Die Entscheidung liegt bei Sachkundigen und der Abwägung des Denkmalwerts. Es wird geprüft, ob die Solaranlage gestalterisch integriert werden kann und ob sie die Bausubstanz, Statik oder das Brandrisiko des Denkmals beeinträchtigt. Bei UNESCO-Welterbestätten kann eine „Pufferzone oder ein Denkmalschutzgebiet“ erforderlich sein.
Das Sächsische Landesamt für Denkmalpflege unterstützt die Nutzung regenerativer Energie für Kulturdenkmäler und berücksichtigt künstlerische, städtebauliche und landschaftsgestaltende Aspekte bei der Bewertung des Denkmalwerts. Es wird empfohlen, Solarmodule nicht direkt auf dem Denkmal zu installieren, sondern die Energie von anderswo auf das Denkmal anzurechnen. Dies kann auch Eigentümern von Denkmälern helfen, auf denen keine EEG-Anlage möglich ist. Die Genehmigung von Denkmalschutz und Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien wird als Einzelfallentscheidung betrachtet.
Die Vorgaben in Thüringen sind ähnlich. Das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie regelt die Genehmigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf Kulturdenkmälern und berücksichtigt dabei den Einfluss auf die denkmalkonstituierenden Eigenschaften. Die Grünen in der Thüringer Landesregierung drängen darauf, denkmalgeschützte Gebäude einfacher mit Photovoltaikanlagen auszustatten.
Bei nachgerüsteten Balkonen an denkmalgeschützten Wohnhäusern gelten in der Regel keine Denkmalschutzauflagen, jedoch ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Die Stadt Leipzig möchte eine unkontrollierte Installation von Solaranlagen verhindern und empfiehlt, Balkonkraftwerke an wenig einsehbaren Stellen anzubringen. Einheitliche Module und Systematik werden empfohlen, um Wildwuchs zu vermeiden. Gemeinsame größere Anlagen gelten als ökologisch, effizient und optisch ansprechend.
Nachgerüstete Balkonanlagen befinden sich in der Regel auf den Rückseiten der Denkmäler und können daher meist mit Balkonkraftwerken versehen werden. Die Beratung und Genehmigung erfolgt durch das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege. An städtebaulich oder künstlerisch bedeutenden Bauwerken oder an denkmalgeschützten originalen Balkonanlagen sind Balkonkraftwerke jedoch nicht zulässig.
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