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SOLPARK AG Insolvent

viarami (CC0), Pixabay
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Aktenzeichen: 2 IN 193/24
Datum des Beschlusses: 22.11.2024

Sachverhalt:

Die Solpark AG mit Sitz in der Bergstraße 11, 78582 Balgheim, vertreten durch den Vorstand Arthur Grimm, hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer HRB 737638 eingetragen.

Das Amtsgericht Rottweil hat am 22.11.2024 um 10:00 Uhr eine vorläufige Sicherungsanordnung erlassen, um mögliche nachteilige Veränderungen der Vermögenslage bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern.

Anordnung des Gerichts:

  1. Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen:
    • Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (einschließlich Arrest und einstweilige Verfügung) gegen die Schuldnerin werden untersagt, sofern nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
    • Bereits begonnene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. jur. Steffen Hattler, Berner Feld 74, 78628 Rottweil, ernannt. Kontakt: Telefon: 0741 175400, Fax: 0741 1754020.
  3. Beschränkungen der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin:
    • Die Schuldnerin darf nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über Gegenstände ihres Vermögens verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
    • Der Schuldnerin wird untersagt, eigenständig über Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
  4. Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt:

    • Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Zahlungen entgegenzunehmen.
    • Sonderkonten im Namen der Schuldnerin oder in eigener Funktion zu eröffnen und über diese Konten zu verfügen, gemäß den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2019 (Az. IX ZR 47/18) und 24.01.2019 (Az. IX ZR 110/17).
    • Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO für die Kontoführung zu begründen.

    Kreditinstitute, bei denen die Schuldnerin Konten unterhält, sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.

    Drittschuldnern (Schuldnern der Schuldnerin) wird verboten, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sie sind angewiesen, Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  5. Einsichtnahme und Nachforschungen:
    • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich Nebenräumen zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
    • Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und diese auf Verlangen herauszugeben.
    • Der vorläufige Insolvenzverwalter hat alle notwendigen Auskünfte zur Sicherung der Insolvenzmasse und Aufklärung der Vermögensverhältnisse einzuholen.
  6. Zustellungen und Nachweisführung:
    Gemäß § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und darüber Nachweis zu führen.

Hinweis zur elektronischen Veröffentlichung:

Der Beschluss wird in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht. Die Veröffentlichung bleibt mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert.

  • Im Falle der Verfahrensbeendigung erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV).
  • Sollte das Verfahren nicht eröffnet werden, wird die Veröffentlichung ebenfalls sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme gelöscht (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden:

  • Frist: Zwei Wochen (Notfrist), beginnend mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung (§ 9 InsO).
  • Zuständiges Gericht: Amtsgericht Rottweil, Königstraße 20, 78628 Rottweil.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung sind unter www.ejustice-bw.de abrufbar.

Bedeutung des Verfahrens:

Die Anordnung des Amtsgerichts Rottweil dient dazu, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und die Interessen der Gläubiger zu wahren. Mit der Bestellung von Dr. Steffen Hattler als vorläufigem Insolvenzverwalter wird sichergestellt, dass die Vermögenswerte geschützt und kontrolliert werden, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wird.

Die Beschränkung der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin sowie die Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters gewährleisten, dass keine unzulässigen Vermögensverschiebungen oder Benachteiligungen der Gläubiger stattfinden.

Amtsgericht Rottweil – Insolvenzgericht
Datum: 22.11.2024

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