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Solvesta AG- wird man jetzt ein potentielles Ziel für das eigene Geschäftsmodel, Herr Tobias Rainer?

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Möglich wäre das, wenn man sich die aktuelle noch existierende Internetseite des Unternehmens Solvesta AG anschaut. Das Unternehmen scheint sich spezialisisert zu haben auf die Verwertung insolventer Unternehmen. Nun aber hat das Unternehmen selber Insolvenz anmelden müssen:Was uns unterscheidet

„Nicht jedes insolvente Unternehmen ist es wert, gekauft zu werden, aber jede Insolvenz ist es wert, auf ihr Potenzial hin untersucht zu werden.“

Die Solvesta AG zeichnet aus:

  • eine hohe Transaktionserfahrung aus Insolvenzsituationen
  • schnelle und verlässliche Entscheidungsfindung sowie
  • eine aktive „Hands-On-“ Restrukturierung vor Ort in der Erwerbsphase aus Insolvenzsituationen

Die nachhaltige Weiterentwicklung der Unternehmen steht dabei im Vordergrund.

Solvesta bietet sich damit nicht nur als Erwerber etablierter Unternehmen an, sondern auch als Ansprechpartner für Insolvenzverwalter, Sachwalter, M&A-Berater, Restrukturierungs- und Unternehmensberater sowie für Eigentümer von Unternehmen, wenn es um den zielgerichteten Verkauf eines wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmens gehen soll.

Anforderungen an Zielunternehmen

Unsere Anforderungen an mögliche Zielunternehmen sind:

  • Das Unternehmen sollte im letzten und im laufenden Jahr jeweils mindestens 20 Mio. € erwirtschaftet haben.
  • Das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in Deutschland – gerne aber auch mit Niederlassungen im Ausland.
  • Wir sehen uns grundsätzlich jede Branche an, denn mehr als die Branche interessieren uns die operativen Möglichkeiten, das Unternehmen zu optimieren.

Az. 1513 IN 1493/18

In dem Verfahren über den Antrag d. 4C Group AG, vertreten durch d. Vorstand, Elsenheimer Straße 55 a, 80687 München
– antragstellende Gläubigerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek, Prinzregentenstraße 48, 80538 München,

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.

Solvesta AG, Flößergasse 7, 81369 München, vertreten durch den Vertreter Heßing Michael,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 212652
– Schuldnerin –
Geschäftszweig: Erwerb von Unternehmen
|
Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 19.07.2018 um 09:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Nymphenburger Straße 5, 80335 München, Telefon: +49(89)30905860, Telefax: +49(89)309058610.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 19.07.2018

 

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