Sondervergütungsverbot: BaFin veröffentlicht Merkblatt
Die BaFin hat am 21. Oktober 2020 ein Merkblatt mit Auslegungshinweisen zum Sondervergütungsverbot nach § 48 b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) veröffentlicht.
Das Merkblatt fasst alle Hinweise, die mit dem Rundschreiben 11/2018 vom 17. Juli 2018 und den Erläuterungen zum Vertriebsrundschreiben 11/2018 vom 17. Juli 2018 zum Sondervergütungsverbot veröffentlicht wurden, zusammen und gibt gleichzeitig neue Auslegungshinweise.
Das Merkblatt informiert ebenfalls darüber, dass die BaFin ihre Rechtsauffassung in Bezug auf geringwertige Sondervergütungen bei Verträgen mit einer vereinbarten Mindestvertragslaufzeit geändert hat.
Diesbezüglich hat die BaFin bisher die Ansicht vertreten, eine Zuwendung sei mit der sogenannten Geringwertigkeitsklausel nach § 48 b Absatz 2 Satz 2 VAG vereinbar, wenn bei Vertragsschluss höchstens eine Zuwendung gewährt wird, die sich aus der Multiplikation von 15 Euro mit der Anzahl der Jahre ergibt, für die der Versicherungsnehmer gebunden ist.
Nach der neuen Auslegung darf sich die Auszahlung einer versprochenen Zuwendung (zunächst) „nur“ auf das Kalenderjahr des Vertragsabschlusses beziehen, wobei im ersten und in jedem weiteren Kalenderjahr jeweils höchstens 15 Euro gewährt werden dürfen. Auf eine Mindestvertragslaufzeit kommt es nicht mehr an; entscheidend ist die tatsächliche Vertragsdauer.
Die Auslegung gilt seit dem Tag der Bekanntmachung am 21. Oktober 2020.
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