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Sondervermögen bei Fondspolicen aus Lichtenstein

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Bei diesem sehr häufig benutzten Begriff „Sondervermögen“ ist den meisten Vermittlern in Deutschland sofort klar, was darunter zu verstehen ist:

Die im Rahmen einer fondsgebundenen Leben- oder Rentenversicherung (Fondspolice) ausgewählten Fonds gelten als Sondervermögen und fallen damit nicht in die Insolvenzmasse der Kapitalanlagegesellschaft. So weit – so gut, aber was geschieht, wenn nicht die Kapitalanlagegesellschaft, sondern, was wahrscheinlicher ist, die Versicherungsgesellschaft insolvent wird.

Die Aussage, dass es sich bei dem Fondsvermögen um Sondervermögen handelt ist korrekt. Jedoch gehört dieses Sondervermögen nicht dem Kunden, sondern der Versicherungs- gesellschaft. Somit kann der Kunde keine Aussonderung (Aussonderungsrecht) der entsprechenden Fondsanteile aus der Konkursmasse geltend machen. Das Fondsdepot gehört nicht dem Kunden, sondern dem Versicherer. Damit fallen diese Fondsanteile bei Insolvenz einer Versicherungsgesellschaft in die als „Protektor“ bekannte Auffanggesellschaft.

Ob dieser Rettungsfonds im Falle der Insolvenz einer mittelgroßen Gesellschaft ausreichende Mittel aufbringen kann, lässt sich nicht mit Gewissheit sagen. Gemäß §77a VAG sollen jedoch Ansprüche von Kunden und Versicherungsnehmer im Insolvenzfall bevorzugt behandelt werden.

Ein Blick über die Landesgrenzen hinaus nach Liechtenstein mag unter dem Aspekt „Sondervermögen“ interessant sein. Das Liechtensteiner Versicherungsaufsichtsgesetz, dem alle Liechtensteinischen Versicherungsgesellschaften unterliegen, schreibt in Artikel 59a, dass die Vermögenswerte zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Konkurs eine Sondermasse nach Art. 45 der Konkursordnung zur Befriedigung der Versicherungsforderungen bilden. Das bedeutet, dass dieses Vermögen vor jeglichem Zugriff von außen im Fall der Insolvenz der Versicherungsgesellschaft geschützt ist. Es ist ein eigenständiges, insolvenzgeschütztes Sondervermögen und kann als solches ausgesondert und an den Kunden übertragen werden. Ein solcher Anbieter ist z.B. die DRAVYA LIFE AG, die in Deutschland den PRIMEA LIFE Substanzwert-Plan anbietet. Das soll nun nicht heißen, dass alle deutschen Policen potentiell unsicher sind. Es soll an dieser Stelle nur auf den Unterschied des Begriffs „Sondervermögen“ bei Deutschen und bei Liechtensteiner Versicherungsgesellschaften hingewiesen werden und die damit verbundene unterschiedliche Behandlung der Versicherungskunden.

Artikel eines Vermittlers der „Dravya Life“ verlauft……………Als Information durchaus nützlich. Selbiges dürfte aber auch, bei den Bedingungen für Vienna Life und Quantum Leben gelten vom Grundsatz her.

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