Hanseatisches OberlandesgerichtAz.: 13 Kap 1/22 BeschlussIn der Sache Der vom Hanseatischen Oberlandesgericht nach § 2 KapMuG zu bestimmende Musterkläger euer Zollhof 1, 40221 Düsseldorf gegen
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht zur Verth und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner am 08.02.2023:
Gründe:Die Bestimmung des Musterklägers erfolgt nach billigem Ermessen: An der Eignung des Herrn Rampmeier im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 KapMuG bestehen keinerlei Zweifel; u.a. wird er durch die Rechtsanwälte vertreten, die in sämtlichen der bislang dem Senat mitgeteilten ausgesetzten Verfahren als Prozessbevollmächtigte der Anleger auftreten; zudem macht Herr Rampmeier mit € 43.800,00 den höchsten der von den Feststellungszielen betroffenen und dem Senat gem. § 8 Abs. 4 KapMuG mitgeteilten Ansprüche aus den ausgesetzten Verfahren geltend (vgl. § 9 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 KapMuG).
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