16 Kap 1/23 Oberlandesgericht KölnBeschlussIn dem Musterverfahrender Montrachet Investments S.A., vertr. d. d. Directores Dianeth M. De Ospino u.a., 23rd Floor, Costa del Este, 0816-01547 Avenida Paseo del Mar, Panama,
die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vert. d. d. Vorstand, Johannstr. 39-40, 40476 Düsseldorf,
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 04.05.2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weber, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Brögelmann und den Richter am Oberlandesgericht Kremer beschlossen:
Gründe:Die Auswahl der Musterklägerin erfolgt gemäß § 9 Abs. 2 KapMuG anhand der dort genannten Kriterien aus dem Kreis der Kläger der Verfahren nach billigem Ermessen. Für die Ermessensentscheidung des Senats ist die Einigung der Kläger ein gewichtiger Aspekt (vgl. § 9 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KapMuG). Mit Schriftsatz vom 03.04.2023 der Rechtsanwälte Dr. Späth und Partner und mit Schriftsatz der Rechtsanwälte Bergdolt und Partner wurde mitgeteilt, dass sämtliche Kläger der weiteren Verfahren mit der Auswahl auf die nun bestimmte Musterklägerin einverstanden sind. Darüber hinaus berücksichtigt der Senat bei seiner Entscheidung auch, dass es sich um die Klägerin mit der höchsten Forderung handelt. Es sind keine Kriterien ersichtlich, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 9 Abs. 2 S. 3 KapMuG).
Dr. Weber Kremer Dr. Brögelmann |
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