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Sonstige Entscheidungen 23 Kap 2/17 HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG

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Oberlandesgericht München Gerichtlicher Teil Sonstige Entscheidungen
23 Kap 2/17
HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG
28.01.2019

Beglaubigte Abschrift

Az.: 23 Kap 2/17

Protokoll

aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Oberlandesgerichts München, 23. Zivilsenat,
am Donnerstag, 17.01.2019 in München

Gegenwärtig:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Fischer
als Vorsitzender

Richterin am Oberlandesgericht Schauer

Richterin am Oberlandesgericht Dr. Löffler

Justizangestellte Honold
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In Sachen

Kröger Wolfgang, Rilkestraße 51, 40668 Meerbusch
– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mattil & Kollegen, Thierschplatz 3, 80538 München, Gz.: 30/18

gegen

1)

HANNOVER-LEASING Treuhand – Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Bienert, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach
– Musterbeklagte –

2)

ORION Verwaltungsgellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG, vertreten durch die Kimon Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Bienert, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach
– Musterbeklagte –

3)

HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG, vertreten durch die Hannover Leasing Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Markus Menne, Wolfsratshauser Straße 49, 82049 Pullach
– Musterbeklagte –

4)

Kreissparkasse Eichsfeld, vertreten durch d. Vorstand, Franz-Weinrich-Straße 1, 37339 Leinefeld-Worbis
– Musterbeklagte –

5)

Lange Vermögensberatung GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Michael Lange, Dirk Lange, Tsingtauer Straße 105, 81827 München
– Musterbeklagte –

6)

Ostsächsische Sparkasse Dresden, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand Joachim Hoof, Güntzplatz 5, 01307 Dresden
– Musterbeklagte –

7)

Sparkasse Mittelmosel, vertreten durch d. Vorstand, Eifel Mosel Hunsrück, Cusanusstraße 24 a, 54470 Bernkastel-Kues
– Musterbeklagte –

8)

Sparkasse Unstrut-Hainich, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch d. Vorstand, Untermarkt 18, 99974 Mühlhausen
– Musterbeklagte –

9)

Alternatives Direct GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, ABC-Straße 45, 20354 Hamburg
– Musterbeklagte –

10)

Schmid Peter, Seehang 8, 82335 Berg
– Musterbeklagter –

11)

Frankfurter Sparkasse, vertreten durch d. Vorstand, Neue Mainzer Str. 47-53, 60311 Frankfurt
– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte Pfitzner Legal, Kettenhofweg 98, 60325 Frankfurt, Gz.: HL 165

Prozessbevollmächtigte zu 4:
Rechtsanwälte Bouffier Steiner Wolf Dr. Gasser, Friedrichstraße 17, 35392 Gießen, Gz.: KSP Eichsfeld / Heise / 3 / 17 W01 / ms

Prozessbevollmächtigte zu 5:
Rechtsanwälte Werner, Luger & Partner, Brienner Straße 9, 80333 München, Gz.: 16-17/01-vja

Prozessbevollmächtigte zu 6:
Rechtsanwälte Thümmel, Schütze & Partner, Käthe-Kollwitz-Ufer 83, 01309 Dresden, Gz.: jd 17080023

Prozessbevollmächtigte zu 7:
Rechtsanwälte FPS – Fritze Wicke Seelig, Eschersheimer Landstraße 25-27, 60322 Frankfurt, Gz.: 00540-17/216/

Prozessbevollmächtigte zu 8:
Rechtsanwälte Könnecke Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2017-0027 SH/ed

Prozessbevollmächtigte zu 9:
Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek, Neuer Wall 63, 20354 Hamburg, Gz.: 20018-17/CEL/sgy

Prozessbevollmächtigte zu 10:
Rechtsanwälte Pfitzner Legal, Kettenhofweg 98, 60325 Frankfurt

Prozessbevollmächtigte zu 11:
Rechtsanwälte Fahr-Becker et Collegen, An der Markthalle 3, 09111 Chemnitz

wegen KaP

erscheinen bei Aufruf der Sache:

1.

Musterklägerseite:

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Klefeld und Rechtsanwältin Hehl, Kanzlei Mattil & Kollegen

2.

Musterbeklagtenseite:

Prozessbevollmächtigte zu 1-3) und 10): Rechtsanwältin Pfitzner und Rechtsanwalt Hecht, Kanzlei Pfitzner Legal und Rechtsanwältin Romandi als Syndika der Beklagten zu 3)

Prozessbevollmächtigte zu 4): Rechtsanwalt Stecker, Kanzlei Bouffier Steiner Wolf Dr. Gasser

Prozessbevollmächtigte zu 5): Rechtsanwalt Löhr, Kanzlei Werner, Luger & Partner

Prozessbevollmächtigte zu 6): Rechtsanwalt Hennig, Kanzlei Thümmel, Schütze & Partner

Prozessbevollmächtigte zu 7): Rechtsanwalt Schäfer, Kanzlei FPS – Fritze Wicke Seelig

Prozessbevollmächtigte zu 8): Rechtsanwalt Hanke, Kanzlei Könnecke Naujok

Prozessbevollmächtigte zu 9): niemand

Prozessbevollmächtigte zu 11): Rechtsanwalt Dr. Kohlndorfer in Untervollmacht für die Kanzlei Fahr-Becker et Collegen

Sitzungsbeginn: 10:08 Uhr

Der Vorsitzende führt in den Sach- und Streitstand ein.

Die Sach- und Rechtslage wird ausführlich mit den Parteien erörtert.

Die einzelnen Feststellungsziele und die beantragten Ergänzungen werden besprochen.

Musterklägervertreter weist bezüglich Feststellungsziel Ziffer 1. e) auf Nachfrage des Senats auf Folgendes hin:

Gerügt wird insoweit nicht, dass die der Berechnung auf Seite 65 des Prospekts zugrunde gelegten Basiswerte unrichtig sind, sondern vielmehr dass über den dort ausgeführten Abschlag von 15% hinaus höhere Abschläge hätten dargelegt werden müssen, da mit solchen höheren Abschlägen zu rechnen war.

Die Verhandlung wird um 13.03 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 13.19 Uhr fortgesetzt.

Der Senat weist die Beteiligten auf Folgendes hin:

1.

In einigen Verfahren wurden ausweislich des Vorlagebeschlusses des Landgerichts München I, 28 OH 12174/17, zwar Musterverfahrensanträge veröffentlicht, aber – nach hiesiger Kenntnis – bislang keine Aussetzungsbeschlüsse gefasst. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 KapMuG haben die Prozessgerichte nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses alle bereits anhängigen Verfahren durch Beschluss auszusetzen, unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Erst mit dem Aussetzungsbeschluss werden die jeweiligen Beklagten Musterbeklagte und die jeweiligen Kläger Beigeladene im hiesigen Verfahren, § 9 Abs. 5 KapMuG, § 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 KapMuG (s. auch Kruis in Wiezorek / Schütze, ZPO, Bd. 13/1, 4. Aufl, § 9 Rz. 35 und Reuschle in Wiezorek / Schütze, a.a.O., § 8 Rz. 40).

Es handelt sich um folgende Verfahren des LG München I:
35 O 20921/16
35 O 20373/16
28 O 19433/16
28 O 20343/16
29 O 20914/16

2.

Der Musterkläger hat als neues Feststellungsziel 5) beantragt festzustellen, dass die festgestellten Prospektfehler im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung bzw. einer Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar waren. Soweit eine begehrte Feststellung abgelehnt wird, führt dies zur Feststellung des kontradiktorischen Gegenteils und ist von der Bindungswirkung des Musterentscheids ebenfalls umfasst (Kruis, a.a.O., § 22 Rz. 2). Die von den Beklagten gestellten Erweiterungsanträge könnten daher unzulässig sein, soweit sie lediglich das kontradiktorische Gegenteil des klägerischen Antrags zum Feststellungsziel 5) umfassen. Bezüglich der Anträge der Beklagten zu 5), 8) und 11) wird zudem auf den Hinweis des Senats vom 27.09.2018 Bezug genommen.

3.

Bezüglich des Feststellungsziels Ziff. 1 g) hat der Musterkläger näheren Vortrag zum konkreten Inhalt des Zinsswap-Vertrags bislang nicht gehalten. Insoweit stellt sich die Frage, ob die Musterbeklagten zu 1) bis 3) im Rahmen einer sekundären Vortragslast zu den Konditionen des Zinsswaps weiteren Vortrag halten müssen.

4.

Zum Feststellungsziel 1 h):

Soweit auf Seite 12 des Prospekts darauf hingewiesen wird, dass die in den Vorgängerfonds erwirtschafteten und prognostizierten Barausschüttungen ein wichtiges Kriterium für den Anlageerfolg darstellen, könnte ein Prospektfehler in Betracht kommen.

5.

Zur geltend gemachten deliktischen Haftung der Musterbeklagten zu 3) in Feststellungsziel 2 fehlt es bisher an ausreichendem Sachvortrag.

Ferner sind hier die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich des Fondskonzeptionsvertrags und des Geschäftsbesorgungsvertrags nicht hinreichend dargetan.

6.

Hinsichtlich des Feststellungsziels 4) kommt es auf den Wortlaut und ggf. die Anzahl der Ablehnungsschreiben der Musterbeklagten zu 2) an, die am 24.05.2016 an die Prozessbevollmächtigten des Musterklägers zugestellt wurden. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben die Vorlage dieser Schreiben zwar angekündigt, diese bislang aber nicht zur Akte gereicht.
Güteverfahren, die vor dem 24.05.2016 eingeleitet wurden, dürften jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich sein.

Musterklägervertreter stellt Antrag aus den Schriftsätzen vom 22.06.2018 (Bl. 145/147 d. A.) sowie 23.11.2018 (Bl. 322 d.A.).

Musterbeklagtenvertreter zu 1)-3) und 10) stellen Antrag aus Schriftsatz vom 04.06.2018 (Bl. 46 d. A.) und vom 05.11.2018 (Bl. 245 d. A.) sowie aus Schriftsatz vom 28.12.2018 (Bl. 334 d. A.).

Musterbeklagtenvertreter zu 4) stellt Antrag aus Schriftsatz vom 02.11.2018 (Bl. 236 d. A.) mit der Maßgabe, dass nur der Antrag zu 1 aufrecht erhalten bleibt.

-vorgelesen und genehmigt –

Musterbeklagtenvertreter zu 5) stellt Antrag aus Schriftsatz vom 14.06.2018 (Bl. 138/139 d. A.) mit der Maßgabe, dass lediglich Ziffer 1 aufrecht erhalten bleibt.

-vorgelesen und genehmigt –

Musterbeklagtenvertreter zu 6) stellt Antrag aus Schriftsatz vom 06.10.2018 (Bl. 212 d. A.) und aus Schriftsatz vom 09.01.2019 (Bl. 353 d. A.).

Musterbeklagtenvertreter zu 7) stellt Antrag aus Schriftsatz vom 23.11.2018 (Bl. 307 d. A.) und 19.12.2018 (Bl. 332 d. A.).

Musterbeklagtenvertreter zu 8) beantragt, die Anträge des Musterklägers zurückzuweisen.

-vorgelesen und genehmigt –

Musterbeklagtenvertreter zu 11) stellt Antrag aus Schriftsatz vom 01.11.2018 (Bl. 238 d. A.) und 14.01.2019 mit der Maßgabe, dass der Antrag nur insoweit gestellt wird, das Feststellungsziel zu Ziff. 5 zurückzuweisen.

-vorgelesen und genehmigt –

Sodann verkündet der Vorsitzende folgenden

Beschluss:

1.

Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf

Donnerstag, 16.05.2019, 10.00 Uhr, SSaal E.10
Justizgebäude Prielmayerstraße 5 in München
2.

Parteivertreter erhalten Gelegenheit zu den heutigen Hinweisen des Senats bis 15.03.2019 Stellung zu nehmen.

 

Ende der Verhandlung: 13.43 Uhr
Das Protokoll wurde mittels PC erstellt.

 

gez. gez.
Dr. Fischer
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Honold, JAng
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Für die Richtigkeit der Abschrift
München, 23.01.2019
Fritsche, JSekr´in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
– ohne Unterschrift gültig

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