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Sonstige Entscheidungen 13 Kap 1/16 Porsche Automobil Holding SE, Volkswagen AG

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Oberlandesgericht Celle Gerichtlicher Teil Sonstige Entscheidungen
13 Kap 1/16
Porsche Automobil Holding SE, Volkswagen AG
08.04.2019

13 Kap 1/16
18 OH 2/16 Landgericht Hannover

Beschluss

In dem Musterverfahren

ARFB Anlegerschutz UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den
Geschäftsführer Ralf Kathmann, Steinhäuser Straße 20, 76135 Karlsruhe,

Musterklägerin,

Prozessbevollmächtigte:
TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21,
72138 Kirchentellinsfurt,
Geschäftszeichen: 900001/14 TI/ZwU

gegen

1.

Porsche Automobil Holding SE, vertreten durch den Vorstand
Prof. Dr. Winterkorn, P.A.E. von Hagen u. a., Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart,

2.

Volkswagen AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den
Vorstandsvorsitzenden Matthias Müller, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte Hengeler Müller, Bockenheimer Landstraße 24, 60323 Frankfurt,
Geschäftszeichen: 66825785v2; 68238117 vl; 628110206 vl

Prozessbevollmächtigte zu 2:
Anwaltsbüro Göhmann, Ottmerstraße 1 – 2, 38102 Braunschweig,
Geschäftszeichen: 01907-11 BE/SW

hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richterin am Oberlandesgericht Meier-Hoffmann und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Derks und Keppler am 4. April 2019 beschlossen:

Die Gehörsrüge der Musterklägerin vom 3. April 2019 gegen den Beschluss des Senats vom 28. März 2019 wird zurückgewiesen.

Die Musterklägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe:

I.

Der Senat entscheidet über die Gehörsrüge in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung ohne VRiOLG Wiese, der als befangen abgelehnt ist, unter Hinzuziehung des dienstjüngsten Richters des 16. Zivilsenats als Vertreter. Die entscheidenden Richter sind nicht aufgrund der auch gegen sie angebrachten Befangenheitsgesuche vom 31. März und vom 3. April 2019 an einer Mitwirkung gehindert, nachdem diese Befangenheitsgesuche zuvor durch Beschluss vom heutigen Tag als unzulässig verworfen wurden.

II.

Die zulässige Gehörsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Musterklägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Vielmehr hat er das zur Begründung des Ablehnungsgesuchs angeführte Vorbringen bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt, allerdings nicht mit dem von der Musterklägerin gewünschten Ergebnis.

Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 – VI ZR 82/12, juris Rn. 2 m. w. N.).

Wie in dem angegriffenen Beschluss näher begründet, war eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters nicht einzuholen. Durch diese „Unterlassung“ wurde der Anspruch der Musterklägerin auf rechtliches Gehör mithin nicht verletzt. Die Musterklägerin wurde im Übrigen mit Verfügung vom 22. März 2019 darauf hingewiesen, dass – zumindest damals – nicht beabsichtigt war, eine solche dienstliche Äußerung einzuholen.

Im Übrigen zeigt die Gehörsrüge auch mit der Bezugnahme auf das – erneute – Ablehnungsgesuch der Elliott-Beigeladenen vom 31. März 2019 keine Gehörsverletzungen auf. Zur näheren Begründung wird auf den dieses Ablehnungsgesuch verwerfenden Beschluss vom heutigen Tag Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Keppler                Meier-Hoffmann                Dr. Derks

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