Oberlandesgericht Celle | Gerichtlicher Teil | Sonstige Entscheidungen 13 Kap 1/16 Porsche Automobil Holding SE, Volkswagen AG |
08.04.2019 |
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13 Kap 1/16 Beschluss In dem Musterverfahren ARFB Anlegerschutz UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den
Prozessbevollmächtigte: gegen
Prozessbevollmächtigte zu 1: Prozessbevollmächtigte zu 2: hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richterin am Oberlandesgericht Meier-Hoffmann und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Derks und Keppler am 4. April 2019 beschlossen:
Gründe: I. Der Senat entscheidet über die Gehörsrüge in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung ohne VRiOLG Wiese, der als befangen abgelehnt ist, unter Hinzuziehung des dienstjüngsten Richters des 16. Zivilsenats als Vertreter. Die entscheidenden Richter sind nicht aufgrund der auch gegen sie angebrachten Befangenheitsgesuche vom 31. März und vom 3. April 2019 an einer Mitwirkung gehindert, nachdem diese Befangenheitsgesuche zuvor durch Beschluss vom heutigen Tag als unzulässig verworfen wurden. II. Die zulässige Gehörsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Musterklägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Vielmehr hat er das zur Begründung des Ablehnungsgesuchs angeführte Vorbringen bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt, allerdings nicht mit dem von der Musterklägerin gewünschten Ergebnis. Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 – VI ZR 82/12, juris Rn. 2 m. w. N.). Wie in dem angegriffenen Beschluss näher begründet, war eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters nicht einzuholen. Durch diese „Unterlassung“ wurde der Anspruch der Musterklägerin auf rechtliches Gehör mithin nicht verletzt. Die Musterklägerin wurde im Übrigen mit Verfügung vom 22. März 2019 darauf hingewiesen, dass – zumindest damals – nicht beabsichtigt war, eine solche dienstliche Äußerung einzuholen. Im Übrigen zeigt die Gehörsrüge auch mit der Bezugnahme auf das – erneute – Ablehnungsgesuch der Elliott-Beigeladenen vom 31. März 2019 keine Gehörsverletzungen auf. Zur näheren Begründung wird auf den dieses Ablehnungsgesuch verwerfenden Beschluss vom heutigen Tag Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Keppler Meier-Hoffmann Dr. Derks |
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