Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 29. Juli 2024 ein wichtiges Urteil zur Sozialhilfe für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige gefällt.
Kernpunkte des Urteils:
1. EU-Mitgliedstaaten dürfen den Zugang zu Sozialhilfe für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige nicht von einer zehnjährigen Wohnsitzdauer abhängig machen.
2. Eine solche Regelung stellt eine mittelbare Diskriminierung dar, auch wenn sie gleichermaßen für Inländer gilt.
3. Die EU-Richtlinie sieht einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt als ausreichend für die Gleichbehandlung bei Sozialhilfemaßnahmen vor.
4. Mitgliedstaaten können diese Aufenthaltsdauer nicht einseitig verlängern.
5. Es ist den Mitgliedstaaten untersagt, falsche Angaben zu einer solchen rechtswidrigen Wohnsitzvoraussetzung strafrechtlich zu verfolgen.
Der Fall betraf zwei in Italien langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, die wegen falscher Angaben bei der Beantragung eines „Mindesteinkommens für Staatsangehörige“ angeklagt wurden.
Dieses Urteil stärkt die Rechte langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger in der EU und bekräftigt den Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der Sozialhilfe.
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