Die Beigeladene betreibt Pflege- und Betreuungseinrichtungen für Senioren und Menschen mit Behinderungen. In der Gemeinde Bad Eilsen ist sie Betreiberin eines sozialtherapeutischen Zentrums mit insgesamt 41 Wohnplätzen. 17 dieser Wohnplätze befinden sich in einem beschützenden Bereich und sind für die Aufnahme von Menschen mit seelischen oder geistigen Behinderungen auf der Grundlage eines betreuungsgerichtlichen Unterbringungsbeschlusses vorgesehen. Eine solche Unterbringung erfolgt, wenn Menschen aufgrund ihrer Erkrankung oder Behinderung ein selbstgefährdendes Verhalten an den Tag legen können.
Gegen die durch den Landkreis Schaumburg erteilte Baugenehmigung, mit der die Nutzung des Gebäudes als sozialtherapeutisches Zentrum ermöglicht wird, wendet sich eine Nachbarin. Insbesondere macht sie geltend, eine Einrichtung, die einen unfreiwilligen Aufenthalt der Bewohner vorsehe, sei in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Sie befürchtet zudem unzumutbare Belästigungen durch die Bewohner des beschützenden Bereichs in Form von Lärm und fremdgefährdendem Verhalten.
Dieser Argumentation ist der 1. Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht Hannover nicht gefolgt. Ein sozialtherapeutisches Zentrum, das der Unterbringung von Menschen mit Behinderungen diene, sei als Anlage für soziale Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Auch dann, wenn der Aufenthalt dort aufgrund eines betreuungsgerichtlichen Beschlusses erfolge, stünden die Fürsorge für die Menschen und deren Wohl im Vordergrund. Demgegenüber diene die dortige Unterbringung – anders als etwa in einer Einrichtung des Justiz- oder Maßregelvollzugs – nicht der Abwehr von Gefahren für Dritte; eine solche Unterbringung wäre in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig. Auch habe der Senat unzumutbare Beeinträchtigungen der die Beschwerde führenden Nachbarin nicht erkennen können. Lebensäußerungen psychisch erkrankter Bewohner, wie etwa Rufe, seien in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen, solange diese – insbesondere in der Nachtzeit – kein unzumutbares Ausmaß annähmen. Der Wunsch, von einem Aufenthalt von Menschen mit seelischen oder geistigen Behinderungen in unmittelbarer Umgebung des eigenen Grundstücks verschont zu bleiben, habe keine baurechtliche Relevanz; er sei vielmehr mit dem Gebot der Achtung der Menschenwürde (Art. 1 GG) unvereinbar.
Die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar. Sie wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz (www.rechtsprechung.niedersachsen.de) veröffentlicht.
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