Sozialwerk der Polizei Sachsen – Insolvenz – auch das gibt es

Published On: Donnerstag, 03.07.2014By Tags:

Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 534 IN 489/14

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sozialwerk der Polizei Sachsen (Polizeisozialwerk) Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sachsenallee 16, 01723 Wilsdruff, Amtsgericht Dresden , HRB 6396  vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Kleine.

 

– wurde am 01.07.2014 um 09:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

 

Insolvenzverwalter ist:

Rechtsanwalt Lars Birkigt, Königsbrücker Straße 33, 01099 Dresden, Telefax: 0351 81150 50 Email geschäftlich: kanzlei@raheumann.de Telefon geschäftlich: 0351 81150 0

 

Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 14.08.2014 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

 

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).

 

Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über

 

– die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Verwalters oder Treuhänders gemäß § 57 InsO

– die Wahl eines Gläubigerausschusses gemäß § 68 InsO

– den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, Vorgaben zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO

– die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO

– eine Unterhaltsgewährung an den Schuldner aus der Insolvenzmasse gemäß § 100 Abs. 1, 101 Abs. 1InsO

– die Beauftragung eines Insolvenzplanes gemäß § 218 InsO

– ggf. Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung gemäß §§ 271, 272 InsO

 

wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Donnerstag, 25.09.2014, 10:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle Olbrichtplatz 1

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

 

Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Donnerstag, 25.09.2014, 10:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle Olbrichtplatz 1

 

Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.

 

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

 

534 IN 489/14 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 01.07.2014

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