Spam Mails

Published On: Donnerstag, 07.01.2016By

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15 (Pressemitteilung des BGH Nr. 205/2015) entschieden, dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail-Schreiben mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.

Rechte bei unverlangten Spam- oder Werbe-E-Mails

Eine äußerst verbreitete und wohl uns allen nur zu gut bekannte Unsitte der heutigen Zeit ist der Versand sog. Spam- oder unverlangter Werbe-E-Mails. Was die meisten allerdings nicht wissen ist, dass man dieser nervenden und teilweise äußerst zeitaufwändigen Masche von meist unseriösen Firmen und sonstigen Anbietern durchaus juristisch nachhaltig entgegentreten kann, d. h. Unterlassung und – unter bestimmten Voraussetzungen – auch Schadensersatz verlangen kann.

Hat der Empfänger einer Werbe-E-Mail dem Erhalt solcher E-Mails nicht ausdrücklich zugestimmt, so stellt der Versand auch nur einer einzigen Werbe-E-Mail eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Empfängers dar. Hiermit wird ein Unterlassungsanspruch begründet, der im Wege einer Abmahnung geltend gemacht werden kann.

Unterlassungsanspruch bei Werbe-E-Mail an Privatpersonen

Dies wurde kürzlich erst wieder durch ein Urteil des BGH bestätigt (s. o.)

Etwas anders gilt für die Versendung von Werbemails an Privatleute nur dann, wenn diese zuvor ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Zusendung von Angeboten erklärt haben oder aber mit dem Versender in einem geschäftlichen Kontakt stehen, welcher ein Einverständnis mit dem Erhalt aktueller Angebote als mutmaßlich gegeben erscheinen lässt. Auch hier sind aber weitere Einschränkungen zu beachten: Der Adressat muss sein Einverständnis zum Erhalt von Angeboten aktiv im Wege des sog. „double-opt-Verfahrens“ erklärt haben. Nicht ausreichend sind entsprechende Passagen im Kleingedruckten oder in den AGB.

Eine Abmahnung wird dann regelmäßig mit der Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden und dem Hinweis, dass der Unterlassungsanspruch bei Nichtabgabe der Erklärung gerichtlich durchgesetzt werden wird. Der Versender ist in solchen Fällen verpflichtet, die Anwaltskosten für die Abmahnung zu erstatten.

Wird nach Abgabe der oben erwähnten strafbewehrten Unterlassungserklärung noch einmal eine unverlangte Mail versendet, so hat der Versender die in der Unterlassungserklärung festgelegte Vertragsstrafe verwirkt, die dann von ihm an den Empfänger der Mail zu zahlen ist.

Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Noch weitergehender ist die rechtliche Konsequenz im Falle der Versendung solcher Mails auf Mail-Adressen von Gewerbetreibenden, die auch dem Gewerbebetrieb bzw. überhaupt Geschäftszwecken dienen.

Ausnahmen gelten nur unter bestimmten Voraussetzungen. So etwa für den Fall, dass der Inhalt der E-Mail dem mutmaßlichen Interesse des Empfängers entspricht. Das ist unter Umständen beim Versand von Dienstleistungsangeboten der Fall, die potenziell für den Empfänger geschäftlich nützlich sein könnten.

Grundsätzlich zulässig ist die Übersendung von Werbeangeboten innerhalb laufender Geschäftsbeziehungen. Allerdings sind auch hier unter Umständen Einschränkungen zu beachten.

Abmahnung, Unterlassung, Schadensersatzanspruch

In allen anderen Fällen gilt hier der Grundsatz, dass jede (!) unverlangt versandte Werbe-E-Mail an Gewerbetreibende einen Eingriff in den sogenannten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (ein durch § 823 I BGB geschütztes Rechtsgut) darstellt.

Ein solcher Verstoß begründet nicht nur einen Unterlassungsanspruch, der mittels einer Abmahnung geltend gemacht werden kann, sondern zusätzlich auch einen Schadensersatzanspruch für den Gewerbetreibenden. Dieser muss nämlich zwingend alle Mails in seinem geschäftlichen Postfach sichten. Er ist dazu verpflichtet, wenn er sich nicht potenziellen Risiken ausgesetzt sehen will, die durch fehlende Kenntnisnahme von zu seinem Geschäft gehörigen Nachrichten ausgehen können. D. h., er muss sich dann eben auch durch den, heutzutage kaum noch zu überblickenden Spam-Wust durcharbeiten und diejenigen Mails herausfiltern, die tatsächlich seinen Geschäftsbetrieb betreffen.

Dies kostet ihn Zeit, die er ansonsten auf sein Geschäft verwenden könnte. Und aufgrund dieses Umstands steht ihm ein Schadensersatzanspruch aufgrund des Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.

Verstoß im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb UWG

Darüber hinaus stellen unverlangte Werbemails auch einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb dar. Dies ist allerdings nur für diejenigen Personen relevant, die z. B. in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Versender stehen, d. h. die gleichen Waren/Dienstleistungen anbieten und auch regional gesehen eine gewisse Übereinstimmung hinsichtlich der Verfügbarkeit ihrer Dienstleistungen/Waren mit dem diesbezüglichen Portfolio des Versenders in sachlicher und örtlicher Hinsicht aufweisen.

Quelel:Anwalt.de

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