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Spannend: Anordnung von Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit bestimmten Personen oder Personengesellschaften

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Anordnung
von Beschränkungen
des Kapital- und Zahlungsverkehrs
mit bestimmten Personen oder Personengesellschaften

Vom 6. August 2020

Hiermit ordne ich im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage des § 6 Absatz 1 und 2 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 13 Absatz 6 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) an:

I.

Verfügungen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der nachfolgend bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften sind untersagt:

BI SIDI SOULEMAN (auch: a) Sidiki, b) „General“ Sidiki, c) Sidiki Abbas, d) Souleymane Bi Sidi, e) Bi Sidi Soulemane). Geburtsdatum: 20. Juli 1962. Geburtsort: Bocaranga, Zentralafrikanische Republik. Nationalität: Zentralafrikanische Republik. Reisedokument Nr.: N°235/MISPAT/DIRCAB/DGPC/DGAEI/SI/SP, ausgestellt am 15. März 2019 vom ­Minister des Innern der Zentralafrikanischen Republik. Anschrift: Koui, Ouham-Pendé Präfektur, Zentralafrikanische Republik.

II.

Den in Abschnitt I bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften dürfen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nicht bereitgestellt werden.

III.

Verfügungen und Bereitstellungen können auf Antrag abweichend von den Abschnitten I und II ausnahmsweise im Voraus durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie genehmigt werden, wenn die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von in Abschnitt I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, u. a. für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind oder
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen oder
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen.
IV.

Die Begriffe „Gelder“ und „wirtschaftliche Ressourcen“ werden wie folgt angewendet:

„Gelder“: finanzielle Vermögenswerte oder Vorteile jeder Art einschließlich von – aber nicht beschränkt auf – Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen, öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate, Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen, Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Ausfuhren;
„wirtschaftliche Ressourcen“: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell und beweglich oder unbeweglich sind, die keine Gelder sind, aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
V.

Diese Anordnung wird hiermit gemäß § 6 Absatz 1a AWG öffentlich bekannt gemacht und tritt mit dieser Veröffentlichung in Kraft.

VI.

Sie gilt für die einzelnen in Abschnitt I genannten natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften jeweils bis zum Inkrafttreten eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, soweit dieser im Hinblick auf die jeweiligen in Abschnitt I genannten Personen oder Personengesellschaften Beschränkungen enthält. Im Übrigen tritt diese Anordnung einen Monat nach Veröffentlichung außer Kraft.

Begründung

Diese Anordnung dient der Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen; sie ist zudem erforderlich, um eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker sowie eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten (§ 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 3 AWG).

Die in Abschnitt I genannten Personen oder Personengesellschaften sind am 5. August 2020 vom Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2127 (2013) betreffend die Zentralafrikanische Republik eingesetzt wurde, in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen aufgenommen worden, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen unverzüglich einzufrieren sind und denen keine Vermögenswerte mehr bereit gestellt werden dürfen (vgl. https://www.un.org/securitycouncil/content/un-sc-consolidated-list).

Die unverzügliche Umsetzung dieser Listungen ist zur Verhütung einer Störung der auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland geboten, weil die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied der Vereinten Nationen gemäß Artikel 25 der Charta der Vereinten Nationen sowie nach den Bestimmungen der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu einer unverzüglichen Umsetzung verpflichtet ist. Diese werden gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen erlassen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen. Ohne unverzügliche Umsetzung im Wege dieser Anordnung könnten die in Abschnitt I genannten Personen oder Personengesellschaften weiterhin frei über Vermögenswerte verfügen und damit den mit der Listung verfolgten Zweck, ihnen unverzüglich den Zugang zu Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen abzuschneiden, vereiteln.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin-Moabit.

Berlin, den 6. August 2020

V B 2 – 50102/002#003

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Dr. Engels

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