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geralt (CC0), Pixabay
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Wem gehört das Fohlen? – Folgen des Verkaufs einer trächtigen Leihstute

Nach der Geburt eines Fohlens sind Mutter und Kind meist unzertrennlich. Doch was passiert, wenn die Mutter eine Leihstute ist und die genetischen Eltern das Fohlen beanspruchen? Dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Oldenburg kürzlich widmen.

Der Fall: Wer ist Eigentümer des Fohlens?

Der Kläger aus dem Münsterland forderte von der Beklagten aus Ostfriesland die Herausgabe eines Hengstfohlens. Die Auseinandersetzung entstand, nachdem die Stute des Klägers (genannt „X“) künstlich besamt wurde. Der Embryo dieser Stute sollte von einer Leihstute (genannt „Y“) ausgetragen werden, die einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehörte. Über einen sogenannten Embryotransfer wurde die befruchtete Eizelle der genetischen Mutter X in die Leihstute Y übertragen. Eine spätere Untersuchung ergab jedoch, dass die Leihstute angeblich nicht tragend sei, woraufhin der Kläger die Stute an die GbR zurückgab.

Die Leihstute wurde anschließend von der Beklagten gekauft. Überraschenderweise stellte diese fest, dass Y doch tragend war, und sie brachte später ein Fohlen zur Welt. Als der Kläger davon erfuhr, verlangte er die Herausgabe des Fohlens. Seine Begründung: Da das Fohlen genetisch von seiner Stute X abstamme, sei er der rechtmäßige Eigentümer. Die Beklagte widersprach dem und behauptete, dass das Fohlen ihr gehöre, da sie Eigentümerin der gebärenden Leihstute Y sei.

Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht Aurich wies die Klage des Klägers ab. Es urteilte, dass die Beklagte als Eigentümerin der gebärenden Leihstute auch Eigentümerin des Fohlens sei. Das Gericht betrachtete das Fohlen rechtlich als „Erzeugnis“ der Leihstute. Nach diesem Prinzip gehe das Eigentum an der Leihstute auch auf das Fohlen über. Mit dieser Entscheidung wollte sich der Kläger jedoch nicht zufriedengeben und legte Berufung ein.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Auch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Oldenburg blieb der Kläger erfolglos. Der 8. Zivilsenat bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Nach Ansicht des Gerichts verliert der Kläger sein Eigentum am Embryo, sobald dieser in die Gebärmutter der Leihstute eingesetzt und sich dort eingenistet habe. Ab diesem Zeitpunkt werde der Embryo rechtlich ein „wesentlicher Bestandteil“ der Leihstute. Mit dem Verkauf der trächtigen Leihstute ging daher auch das Eigentum am Embryo und dem späteren Fohlen auf die Beklagte über.

Das Gericht stellte zudem klar, dass die genetische Abstammung des Fohlens unerheblich sei. Entscheidend sei, wer die Leihstute zum Zeitpunkt der Geburt besaß. Das Eigentum an der Leihstute erstrecke sich automatisch auch auf das von ihr geborene Fohlen.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass in Fällen von Embryotransfer die Eigentumsfrage nicht anhand der genetischen Abstammung des Fohlens entschieden wird, sondern maßgeblich vom Eigentum an der gebärenden Leihstute abhängt. Sobald der Embryo in die Leihstute eingesetzt und dort eingenistet ist, geht das Eigentum an ihm auf den Eigentümer der Stute über – unabhängig davon, wer die genetischen Eltern sind.

Aktenzeichen: 8 U 36/24, Beschluss vom 11. September 2024

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