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spar-anlagen.com- ist Betrug

madartzgraphics (CC0), Pixabay
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Im Gespräch mit diebewertung.de warnt Rechtsanwalt Reime vor Investitionen bei spar-anlagen.com. Laut einem Artikel auf test.de vom 12.06.2023 scheint die Plattform, die vorgibt, auf 30 Jahre Erfahrung im Finanzmarkt zurückzublicken, tatsächlich erst seit März 2023 online zu sein.

Des Weiteren bemängelt test.de, dass das Impressum der Website nur eine Adresse in der Schweiz, aber keine Informationen zu Ansprechpartnern oder Firmennamen und Rechtsform enthält.

Die Angebote von spar-anlagen.com wurden auch von der Stiftung Warentest auf die Warnliste für Geldanlagen aufgenommen.

Auch die Schweizerische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) hat spar-anlagen.com auf ihre Warnliste gesetzt. Diese Liste umfasst Unternehmen, die möglicherweise ohne Genehmigung der FINMA tätig sind. Unternehmen auf dieser Liste werden aufgrund von Verdachtsmomenten illegaler Aktivitäten untersucht, wobei die FINMA nicht in der Lage ist, die Untersuchungen fortzuführen, wenn die Unternehmen ihre Informationspflichten gegenüber der FINMA nicht erfüllen oder falsche Angaben machen. Die Liste wird zudem aktualisiert, wenn die FINMA eine unmittelbare, erhebliche Bedrohung für Anleger durch den Anbieter vermutet.

Rechtsanwalt Reime weist darauf hin, dass Spar-anlagen.com für die Anbietung von Festgeldanlagen an deutsche Anleger eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benötigt. Das Fehlen dieser Genehmigung sowie die vom test.de genannten Fehlinformationen auf der Website und die Warnung der FINMA könnten Hinweise darauf sein, dass Anleger, insbesondere in Bezug auf Festgeldanlagen, betrogen werden.

Im Artikel „Betrug bei Tages- und Festgeldanlagen“ hatten sie bereits darauf hingewiesen, dass Anleger durch verschiedene Angebote anderer Anbieter betrogen werden können oder dass die Anbieter solche Anlagen ohne Genehmigung der BaFin anbieten.

Festgeldanlagen über spar-anlagen.com stellen laut Reime ein Bank- oder Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) dar. Diese dürfen in Deutschland jedoch nur angeboten werden, wenn eine BaFin-Genehmigung vorliegt, die spar-anlagen.com nach aktuellen Erkenntnissen nicht besitzt.

Für Anleger von spar-anlagen.com, die Festgeldanlagen anbieten und dabei ohne Erlaubnis der BaFin handeln, könnten nach deutschem Recht sowohl gegen das Unternehmen selbst als auch gegen dessen Verantwortliche Schadenersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG geltend gemacht werden. Andere Ansprüche könnten auch geltend gemacht werden, insbesondere wenn Anleger keine Rückzahlungen auf Festgelder erhalten oder versprochene Zinsen nicht gezahlt werden.

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