In einer richtungsweisenden Entscheidung hat das Bayerische Oberste Landesgericht ein teilweises Urteil zugunsten der Verbraucherschützer in der Auseinandersetzung mit der Sparkasse Nürnberg gefällt. Im Zentrum des Streits standen die von der Bank eigenmächtig gekündigten Prämiensparverträge und die umstrittene Handhabung der Zinsberechnungen, welche die Verbraucherschützer als ungerecht empfanden.
Das Gericht stellte klar, dass die in den Verträgen enthaltene Zinsanpassungsklausel, die es der Sparkasse ermöglichte, die Zinssätze nach eigenem Ermessen zu ändern, nicht haltbar ist. Die Klausel, die hauptsächlich in Verträgen aus den 90er und 2000er Jahren zu finden war, wurde für unwirksam erklärt. Zukünftig müssen sich die Zinssätze an einem Referenzzins der Deutschen Bundesbank orientieren, was eine fairere Behandlung der Sparer verspricht.
Allerdings mussten die Verbraucherschützer auch eine Enttäuschung hinnehmen: Das Gericht bestätigte, dass die Sparkasse berechtigt war, die Verträge nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, üblicherweise nach 15 Jahren, zu kündigen. Diese Entscheidung steht im Einklang mit einem früheren Urteil des Bundesgerichtshofs, der die Kündigungen unter Verweis auf die langanhaltende Niedrigzinsphase und deren wirtschaftliche Auswirkungen für gerechtfertigt hielt.
Die Sparkasse Nürnberg zeigte sich erleichtert über die Abweisung einiger Klagepunkte, während die Verbraucherzentralen ankündigten, gegen das Urteil in Revision zu gehen. Sie kritisieren, dass die festgelegte Methode zur Neuberechnung der Zinsen nicht im Sinne der Sparer sei und planen, diese Angelegenheit vor den Bundesgerichtshof zu bringen.
Diese Entwicklungen sind nicht nur für die unmittelbar Beteiligten von Bedeutung, sondern haben auch weitreichende Implikationen für die gesamte Branche und könnten die Praxis der Zinsberechnung und Vertragskündigung bei Prämiensparverträgen nachhaltig beeinflussen.
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