Bundesgerichtshof entscheidet: Sparkassen dürfen ihre Kunden wegen der Kündigungsfrist von Sparverträgen „belügen“.
Klage bis zum höchsten deutschen Gericht einer Verbraucherzentrale nicht erfolgreich –
Es gibt Institutionen, von denen der Bürger Ehrlichkeit erwartet. Dazu gehört der Staat oder z.B. Körperschaften des öffentlichen Rechtes, wie Sparkassen, die unmittelbar dem Bürger dienen sollen. Nun hatte eine Sparkasse zahlreiche Prämiensparverträge mit Kunden abgeschlossen. Im Jahr 2015 erfolgte dann die Kündigung seitens dieser Sparkassen, und da es sich um Prämienverträge handelt, ist die Kündigungsmöglichkeit dieser langlaufenden Sparverträge höchst umstritten.
Das hielt die Sparkasse aber nicht davon ab diesen Streit den Kunden mitzuteilen. Die Sparkasse verwendete folgende Formulierung:
„Bei den bestehenden Verträgen handelt es sich um Einlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Eine Vertragslaufzeit ist nicht vereinbart.“
Verbraucherzentrale fand das unehrlich und klagte
Das sah eine Verbraucherzentrale anders und meinte, dass eine solche Äußerung wettbewerbswidrig sei, da sie den Verbraucher täusche. Die Klage auf Unterlassung war allerdings nicht erfolgreich. Die Verbraucherzentrale klagte vor dem Landgericht Dessau zum Akenzeichen 4 O 106/16, und auch die Berufung zum Oberlandesgericht mit dem Aktenzeichen 9 U 90/16 war nicht erfolgreich. Der Bundesgerichtshof entschied dann am 25.04.2019 zu dem Az. 1 ZR 93/17, dass es sich nicht um eine verbrauchertäuschende Behauptung handeln würde, sondern um eine subjektive Rechtsansicht. Der gerichtlichen Entscheidung lagen folgende Bedenken zugrunde:
Irreführend nach § 5 Gesetz zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb können nur Tatsachenbehauptungen sein, die sich bei einer Überprüfung als eindeutig richtig oder falsch erweisen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Meinungsäußerungen verbrauchertäuschend sein. Es ist die Frage nach Ansicht des Gerichtes, wie ein normaler, durchschnittlich informierter und aufmerksamer Kunde die Äußerungen des Unternehmens sieht. Ist es jetzt so, dass das absolut falsch und unvertretbar war, oder handelt es sich um eine subjektive Rechtsansicht?
Nach Meinung des Gerichtes handelt es sich um eine Rechtsansicht, die subjektiv dargestellt wurde. Es wäre etwas anderes gewesen, hätte die Sparkasse geschrieben – so das Gericht – dass nach Einschätzung der ständigen Rechtsprechung oder dass einhellige Meinung sei.
Ein durchschnittlicher Kunde – so das Gericht – könne doch auch annehmen, dass es nur die Meinung der Sparkasse sei. Diese Auffassung trägt nicht gerade zur Vertrauensbildung gegenüber Sparkassen bei. Im Grunde hatte die Bevölkerung bisher gemeint, dass diese Institutionen, die mittelbar in staatlicher Hand sind, sich bitte an Recht und Gesetz zu halten haben und nicht einfach für sie günstige Rechtsansichten hinausposaunen dürfen.
Die Verbraucherzentrale war allerdings mit dieser Klage gescheitert. Jetzt wissen wir es also besser.
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