Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die nachträgliche Verlängerung der Spekulationsfrist bei Immobilien nicht im Einklang mit der Verfassung steht. Für betroffene Immobilienbesitzer bedeutet das Urteil, dass sie bereits gezahlte Steuern auf Gewinne zurückfordern können.
Wieder einmal hat eine höchstrichterliche Instanz den Gesetzgeber in seine Schranken mit diesem Urteil verwiesen. In der Vergangenheit war es so, das bis zum Jahre 1998 die erzielten Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften der Einkommensteuer nicht zugerechnet werden mußten, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als zwei Jahre betrug.
Im Jahre 1999 wurde dann von der Regierung Schröder dieser Zeitraum auf 10 Jahre verlängert. Das neue Gesetz betraf allerdings auch solche Immobilien, bei denen die zweijährige Spekulationsfrist längst abgelaufen war. Hier haben einige Anleger geklagt und mit dem jetzt gefällten Urteil einen Sieg errungen. Diesen Teil der Regelung sieht das BVVG als verfassunsgwidrig. Über dieses Urteil können sich insbesondere Immobilienbesitzer freuen, die ab 1999 Veräußerungsgewinne versteuern mußten, obwohl ihre Immobilien bereits zuvor aus der bis dahin geltenden Zwei-Jahres-Frist fielen. Diese haben jetzt eine Forderung gegen das Finanzamt, können diese auf Basis des Urteils geltend machen.
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