Das Unternehmen gehörte zu den großen Bauträgern im Ulmer Bereich. Auch in den neuen Bundesländern war man in den letzten 20 Jahren mit Investitionen und Projekten sehr aktiv. Nun die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
In dem Verfahren über den eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der ST Invest GmbH, Kirchplatz 6, 89264 Weißenhorn gesetzlich vertreten durch –
horn
– Schuldnerin –
ergeht folgender
Beschluß
1. Das Insolvenzverfahren wird heute um 12:00 Uhr gemäß §§ 2, 3, 11, 17 ff InsO eröffnet.
Gründe:
-gemeinen Gerichtsstand.stellungen des Gerichts gegeben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Herr Rechtsanwalt Hans-Jörg Derra, Frauenstraße 14, 89073 Ulm. Telefon: 0731/922880 Telefax: 0731/9228888
Ein Gläubigerausschuß wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern:
1. Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit München,
Kapuzinerstraße 26 Frau Sabine Ulbricht, 80337 München
2. Stadt Weißenhorn, Kirchplatz 5 Herrn Michael Konrad,
89264 Weißenhorn
3. VR Bank Neu-Ulm/Weißenhorn eG, Kirchplatz 2 Herrn
Thomas Franke, 89284 Pfaffenhofen
3. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind bis 22.09.2014 bei
dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
4. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage
eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang
des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) ist am
Mittwoch, den 01.10.2014 um 10:00 Uhr, Amtsgericht Neu-Ulm,
Schützenstraße 17, Besprechungsraum I/114.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubi-
ger über:
-die Stillegung oder Fortführung des Unternehmens (§ 157
InsO)
-die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
-den Gläubigerausschuss (§ 68 InsO)
-ggf. die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§
100, 101 InsO)
-die Hinterlegungsstelle (§ 149 InsO)
-die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
-eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte (§ 162
InsO)
-eine Betriebsveräußerung unter Wert (§ 163 InsO)
-die Stellung eines Antrags an das Insolvenzgericht auf
Anordnung der Unwirksamkeit einer Erklärung des Insol-
venzverwalters, ob Vermögen aus einer selbständigen
Tätigkeit des Schuldners zur Insolvenzmasse gehört oder
nicht oder ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insol-
venzverfahren geltend gemacht werden oder nicht (§ 35
Abs. 2 InsO)
-die Erteilung der Zustimmung zu besonders bedeutenden
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO).
Hinweis:
die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die
einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Der Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, den 01.10.2014 um 10:00 Uhr, Amtsgericht Neu-Ulm,
Schützenstraße 17, Besprechungsraum I/114.
Hinweis:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten
keine Benachrichtigung.
6. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter
unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an
beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner
haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner,
sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3
InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 III InsO beauftragt,
die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend
mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30
InsO, durchzuführen. Ausgenommen ist die Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner; diese erfolgt durch
das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem
Insolvenzgericht.
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Fol-
genden Beschwerde) eingelegt werden.
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur
zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro
übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen
bei dem
Amtsgericht Neu-Ulm, Schützenstraße 17, 89231 Neu-Ulm,
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder,
wenn diese nicht verkündet wird, mit Zustellung der Ent-
scheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach
der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklä-
rung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der
genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden;
die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll recht-
zeitig bei einem der oben genannten Gerichte ein
geht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochte-
nen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Be-
schwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Amtsgericht Neu-Ulm
-Insolvenzgericht-
Geschäftsnummer: IN 168/14
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