Staatanwaltschaft AurichBenachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung420 Js 9977/17 Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Leer wegen Diebstahls (Az. 607 Ls 55/18) gegen D. Park. Diese ist rechtskräftig seit dem 15.06.2020. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen. Der Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In der Zeit vom 29.12.2016 bis zum 30.12.2016 hebelte der Verurteilte ein Toilettenfenster der Gaststätte „Verlaatshuis“ in Rhauderfehn auf und verschaffte sich Zutritt zu dem Gebäude. In diesem Gebäude hebelte der Angeklagte 2 Innentüren auf, um in das Büro zu gelangen. Aus diesem entwendete er einen Würfeltresor, in welchem sich 400 € Wechselgeld sowie 10 Eintrittskarten für eine Veranstaltung in Rhauderfehn befanden, um diese für sich zu verwenden. Auf Grund dieser Entscheidung ist dem Verletzten der vorstehend genannten Tat ein Anspruch entstanden, den er nun geltend machen kann. Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Brinkmann |
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