Staatsanwalt Hannover
Benachrichtigung der Anspruchsinhaber über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die
Möglichkeit der Entschädigung (§ 111l StPO)
4031 Js 125207/21
Die Staatsanwaltschaft Hannover führt unter dem Aktenzeichen 2643 Js 125207/21 ein Ermittlungsverfahren gegen S. Fandrejewski.
D. Beschuldigten wird vorgeworfen:
In einer Vielzahl von Fällen auf den Internetplattformen Ebay, Ebay-Kleinanzeigen und Mobile.de wie ein leistungsfähiger und williger Vertragspartner Fahrzeuge zum Kauf angeboten zu haben, obwohl er niemals beabsichtigte die Fahrzeuge zu übergeben, bzw. gekaufte Fahrzeuge vollständig zu bezahlen.
Um d. Beschuldigten den Wert des durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangten wieder zu entziehen, wurde ein Vermögensarrest beim Amtsgericht Hannover erwirkt. In Vollziehung dieses Vermögensarrestes konnten Vermögenswerte in Höhe von (derzeit) rd. 6.6356,59 Euro gesichert werden.
Diejenigen, denen ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, bzw. ihre Rechtsnachfolger werden aufgefordert, mitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie Ansprüche auf Ersatz des Wertes des Taterlangten geltend machen wollen.
Die Mitteilung ist formlos unter Angabe des Aktenzeichens zu richten an die Staatsanwaltschaft Hannover, Volgersweg 67, 30175 Hannover.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufes wird auf Folgendes hingewiesen:
― |
Zwangsvollstreckungen in die gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO).
|
||||||||||||
― |
Wird über das Vermögen d. Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
||||||||||||
― |
Melden mehrere Personen, denen aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft an, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
||||||||||||
― |
Sofern d. Beschuldigte verurteilt wird und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihm/ihr zu Unrecht erlangten Erträge anordnet, gilt Folgendes:
|
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Es wird daher gebeten, von telefonischen Rückfragen abzusehen und ggf. anwaltlichen Rat einzuholen.
Kommentar hinterlassen