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An die Tatverletzten des Verfahrens 116 Js 852/18 StA Aachen

Vollstreckungsverfahren gegen Carolle Manuela Mazano Matsa, geboren am 20.02.1986 in Douala

116 Js 852/18 V – 23.10.2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Amtsgericht Aachen (Az: 421 Cs 115/18.) – hat mit dem Strafbefehl vom 07.08.2018 angeordnet, dass folgende Gegenstände der Einziehung unterliegen:

Originaletikettierte Ware:

3 weiße Blusen mit Etikett Passport (Punkte, Streifen)

1 Oberteil

1 Kette

1 gelbes Strickjäckchen Etikett Stradivarus

2 schwarze T-Shirts mit Etikett Juicy/Stradivarius

1 BlueJeans mit Etikett CiSono

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gegenstände befinden sich hier in Verwahr.

Über Ihre diesbezüglich bestehenden Rechte und Möglichkeiten setze ich Sie wie folgt in Kenntnis:

Der Verletzte kann gemäß § 459j Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung dieses Schreibens den Anspruch auf Rückübertragung bzw. Herausgabe der Gegenstände in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459j Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Titels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459j Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.

Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche geltend machen wollen. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.

Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.

Hochachtungsvoll

 

Cerfontaine, Rechtspflegerin

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