Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Arnsberg

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Staatsanwaltschaft Arnsberg

Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO

410 Js 225/18

Strafverfahren gegen Wladimir Barz wegen Diebstahls in 13 Fällen

Mit Urteil vom 04.02.2019 hat das Amtsgericht Soest -Az.: 20 Ls 101/18- die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1400,00 € angeordnet.

Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.

Es lässt sich derzeit nicht abschätzen, ob Vermögenswerte beigetrieben und verwertet werden können.

Über die gesetzlich normierten Möglichkeiten, eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, wird hiermit in Kenntnis gesetzt.

Auf das angefügte Merkblatt weise ich hin.

Merkblatt für die Entschädigung von Verletzten von Straftaten im strafrechtlichen Ermittlungs- und Strafverfahren:

Nach den geltenden strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Regelungen besteht die Möglichkeit, dass die Strafverfolgungsbehörden Verletzte, soweit der Täter etwas aus der Tat erlangt hat, entschädigen. Über Ihre diesbezüglich bestehenden Rechte und Möglichkeiten setze ich Sie wie folgt in Kenntnis:

Soweit eine Beschlagnahme bzw. Herausgabe aufgrund vorläufiger Sicherung nicht mehr möglich ist und stattdessen sonstige – auch legal erworbene – Vermögenswerte des Betroffenen nach Rechtskraft beigetrieben werden, kann der Verwertungserlös an die Verletzten ausgekehrt werden (zu vgl. § 459h Abs. 2 StPO).

I) Entschädigungsverfahren nach Rechtskraft der Einziehungsentscheidung:

Ist eine rechtskräftige Einziehungsanordnung getroffen worden, erhalten die Verletzten gem. § 459i StPO von der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine gesonderte Nachricht hierüber.

Der Verletzte kann sodann gemäß § 459j/k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung über die Rechtskraft seine Entschädigungsansprüche in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß §§ 459j/k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet.

Wird die sechsmonatige Anmeldefrist verabsäumt, ist eine Entschädigung gleichwohl möglich. Der Verletzte muss dann allerdings einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel, aus dem sich der geltend gemachte Anspruchs ergibt, vorlegen oder die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459j/k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen.

Entscheidungsvarianten bei der Wertersatzeinziehung (§ 459h Abs. 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 StPO, § 459k StPO bzw. § 459m Abs. 1 S. 4 StPO):

Soweit das ursprünglich durch die Tat Erlangte nicht mehr vorhanden ist und daher allein eine Auskehr des Verwertungserlöses in Betracht kommt, prüft die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der sechsmonatigen Anmeldefrist nunmehr abschließend, ob der Verwertungserlös ausreicht, um diejenigen Verletzten zu befriedigen, die auf die Mitteilung gem. § 459i StPO tatsächlich berechtigte Ansprüche angemeldet haben. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:

a) Wenn der Verwertungserlös nicht ausreicht, um alle angemeldeten und berechtigten Ansprüche von mindestens zwei Verletzten zu befriedigen (sog. Mangelfall), stellt die Staatsanwaltschaft – wie bereits dargestellt – einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 459h Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO). Auf die hieraus resultierenden, oben dargestellten Folgen wird verwiesen.

b) Sofern der Verwertungserlös ausreicht, wird dieser nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung entsprechend dem vorstehend dargestellten Verfahren gemäß §§ 459k Abs. 1, Abs. 2 StPO an die Verletzten ausgekehrt. Eine Auskehr erfolgt auch dann, wenn der Verwertungserlös nicht ausreicht, jedoch nur ein Verletzter berechtigte Ansprüche angemeldet hat.

c) Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung von mindestens zwei Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Das Verfahren entspricht demjenigen des § 459m Abs. 1 Satz 1 bis 3 StPO. Eine Entschädigung erfolgt dann allein nach Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung (s. oben) unter Beachtung der zweijährigen Ausschlussfrist, bei mehreren Verletzten in der Reihenfolge des Eingangs der Titel. Die Ausschlussfrist gilt ab der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht bzw. ab der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, von einem Insolvenzantrag mangels Erfolgsaussicht von vorneherein abzusehen.

In den zuvor geschilderten Fällen besteht nach Auskehr des Verwertungserlöses ebenfalls die Möglichkeit, dass es bei der weiteren Vollstreckung der Wertersatzeinziehung gelingt, ein Gegenstand zu pfänden. Die Entschädigung richtet sich dann nach dem bereits vorstehend beschriebenen Verfahren gemäß § 459m Abs. 2 StPO.

II) Anspruchsanmeldung und allgemeine Hinweise:

Bitte teilen Sie alsbald mit, ob und in welcher Höhe Sie Ansprüche auf Entschädigung geltend machen wollen. Auf anliegendes Formblatt wird hingewiesen und um zeitnahe Rücksendung gebeten. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit dem aus der Tat Erlangten korrespondieren (sog. Kehrseite des Erlangten). Nicht hierunter fallen daher beispielsweise bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- und Zinsansprüche oder Kosten der Rechtsverfolgung.

Da nicht abzusehen ist, ob letztlich eine der in § 459m StPO geregelten, die Vorlage eines Titels erfordernden Konstellationen Anwendung findet, bleibt es Ihnen insgesamt überlassen, unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig Ihre Ansprüche gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.

Sollten durch die Verurteilte bereits Zahlungen an Sie geleistet worden sein, wird um Mitteilung gebeten, wann und in welcher Höhe diese Zahlungen erfolgt sind.

Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die Ausführungen in dem Merkblatt auch für diesen.

Arnsberg, 08.05.2019

Hargarten, Rechtspflegerin

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