Staatsanwaltschaft ArnsbergBenachrichtigung gemäß § 459m Abs. 1 Staz 4 StPO über das Absehen von der Stellung eines Insolvenzantrages470 Js 869/18 Mit Strafbefehl vom 23.12.2018 hat das Amtsgericht Soest –Az.: 20 Cs 586/18 – die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.200,50 € angeordnet. Mit Beschluss vom 06.06.2019 hat das Amtsgericht Soest den Ausschluss der Vollstreckung des Wertes von Taterträgen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Soest vom 23.12.2018 in Höhe von 8530,-€ gemäß § 459g IV StPO ausgeschlossen. Es wird mitgeteilt, dass durch die Staatsanwaltschaft Arnsberg keine Vermögenswerte gesichert werden konnten, somit eine Befriedigung der Verletzten ausscheidet. ° Von der Stellung eines Insolvenzantrages wurde gemäß § 111i Abs.2 Satz 2 StPO mit Verfügung vom 07.07.2020 abgesehen. Sie können dennoch durch eventuell zukünftig gesicherte Vermögenswerte befriedigt werden, wenn Sie einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel bei der Staatsanwaltschaft vorlegen. Bei Anwendung des Verfahrens gem. § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte einen solchen Titel vor, so gilt das Prioritätsprinzip, d.h. der Geschädigte, der zuerst einen entsprechenden Titel einreicht, wird vorrangig aus den eventuell zur Verfügung stehenden Mitteln befriedigt. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Arnsberg, 08.07.2020 Struck, Rechtspfleger |
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