Staatsanwaltschaft Aschaffenburg
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit
der Entschädigung (§ 459 k StPO)
107 Js 13145/19
Die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg führt ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Adrian Cezary Urantowka, geb. 11.08.1984, und Katarzyna Wojnowska, geb. 08.04.1988, die durch das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 08.06.2020, rechtskräftig seit 08.06.2020 (bzgl. Wojnowska) und 25.09.2020 (bzgl. Urantowka) wegen Diebstahls u. a. verurteilt wurden.
Nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten aus den von den Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was die Verurteilten zu Unrecht erlangt haben.
Um den Verurteilten das durch die Straftat zu Unrecht erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 67.227,22 Euro angeordnet. Für einen Teilbetrag von 13.558,16 haften die Verurteilten als Gesamtschuldner. Für den darüber hinausgehenden Betrag haftet der Verurteilte Urantowka allein.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Diebstahlshandlungen zwischen dem 01.01.2017 und dem 22.10.2019 bei Kurierfahrten, Verstoß gegen das Postgeheimnis und Betrugshandlungen durch den Weiterverkauf der gestohlenen Gegenstände über die Verkaufsplattform Ebay.
Gemäß § 459i Abs. 1 und 2 Strafprozessordnung (StPO) werden die Geschädigten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt.
Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu erklären, ob Sie Ihren Anspruch anmelden.
Sollten durch den Verurteilten bereits Zahlungen an Sie geleistet worden sein, wird um Mitteilung gebeten, wann und in welcher Höhe diese Zahlungen erfolgt sind.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
Sofern der o. g. Betrag bei dem Verurteilten gesichert werden kann, wird dieser an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459 h Abs. 2 StPO).
Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459 k Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459 k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459 k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – gehört (§ 459 k Abs. 3 StPO).
Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).
Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten glaubhaft gemacht werden.
Der Verletzte wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.
Sollten Sie von einer Versicherung in dieser Sache entschädigt worden sein, so leiten Sie dieses Schreiben bitte an Ihre Versicherung weiter und übersenden zum o.g. Aktenzeichen eine Ablichtung des Bescheides Ihrer Versicherung. Sollte eine Entschädigung durch Ihre Versicherung noch nicht erfolgt sein, teilen Sie bitte zum o. g. Aktenzeichen den Namen Ihrer Versicherung und Ihre Vertragsnummer mit.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab, und lassen Sie sich gegebenenfalls anwaltlich beraten.
Aschaffenburg, den 04.11.2020
Staatsanwaltschaft Aschaffenburg
Kommentar hinterlassen