Staatsanwaltschaft AugsburgGeschädigtenmitteilung für das strafrechtliche Entschädigungsverfahren
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1. |
Angabe der Gegenstände, die herausgegeben werden sollen Bitte benennen Sie den und die Gegenstände, für die Sie eine Herausgabe beanspruchen. Dabei ist es hilfreich, wenn Sie individuelle Angaben, wie z. B. die Fahrgestellnummer oder das amtliche Kennzeichen bei einem PKW angeben. Ansonsten sollten Sie den Gegenstand möglichst genau beschreiben. |
2. |
Nachweise für den behaupteten Anspruch Bitte fügen Sie Ihrer Anmeldung Urkunden in Kopie bei (z. B. Vertragsunterlagen, Kontoauszüge, Schriftverkehr, Lichtbilder, Versicherungsunterlagen, Rechnungen usw…), die geeignet sind, Ihre Ansprüche zu beweisen. |
3. |
Form der Anmeldung des Anspruches Für die Anmeldung des Herausgabeanspruches ist kein spezielles Formular erforderlich. In Ihrer Anmeldung sollten Sie jedoch das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft angeben und Ihre Angaben durch Ihre Unterschrift versichern. |
c) Wann erfolgt die Herausgabe?
Ein eingezogener Gegenstand wird an Sie herausgegeben oder zurückübertragen, wenn Ihr Anspruch gem. § 459j Abs. 2 Satz 1 StPO bereits durch die gerichtliche Entscheidung festgestellt wurde. Hat das erkennende Gericht einen Herausgabe- oder Rückübertragungsanspruch noch nicht festgestellt, bedarf der Antragsteller gem. § 459j Abs. 2 S. 2 StPO für eine Herausgabe oder Rückübertragung der Zulassung seines Anspruches, indem er gem. § 459j Abs. 2 Satz 4 StPO gegenüber dem Gericht der ersten Instanz seinen Anspruch durch die vorgelegten Nachweise glaubhaft macht.
Vor einer Herausgabe wird d. Verurteilte in der Regel gem. § 459j Abs. 3 StPO angehört.
d) Rechtlicher Hinweis
Sollte die Staatsanwaltschaft die Herausgabe ablehnen, kann dagegen gem. § 459o StPO eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
e) Auskünfte und rechtliche Beratung
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihnen die Staatsanwaltschaft aus Datenschutzgründen grundsätzlich keine Auskünfte über die voraussichtliche Dauer des Verfahrens erteilen kann. Ebenso wenig darf Sie die Staatsanwaltschaft gem. § 6 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz rechtlich über Ihr weiteres Vorgehen beraten.
Sollten Sie sich selbst nicht in der Lage sehen, Ihre Ansprüche anzumelden oder ihre Ansprüche ausreichend nachzuweisen, können Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin Ihres Vertrauens wenden. Nur diese sind berechtigt, Sie in rechtlicher Hinsicht über die weitere Vorgehensweise und die erforderlichen Nachweise zu beraten. Die Staatsanwaltschaft kann und darf Ihnen hingegen keine rechtliche Beratung über Ihr weiteres Vorgehen oder weitergehende Auskünfte erteilen.
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