Staatsanwaltschaft Augsburg

Published On: Donnerstag, 29.04.2021By

Staatsanwaltschaft Augsburg

Geschädigtenmitteilung für das strafrechtliche Entschädigungsverfahren
(aufgrund einer Einziehung von Taterträgen)

602 Js 116839/​18

hier: Benachrichtigung über die Entschädigung der Opfer einer Straftat und Information über deren Rechte

Sehr geehrte Empfängerin, sehr geehrter Empfänger,

im vorliegenden Strafverfahren hat das zuständige Gericht rechtskräftig gegen d. Verurteilte(n) gem. § 73 StGB die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, weil dieser in rechtswidriger Weise aus einer Straftat erlangt wurde. Die Einziehung dieses Gegenstandes soll dazu dienen, den Gegenstand an den Geschädigten zurückzuübertragen. Sie werden nunmehr angeschrieben, weil Sie zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören könnten.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, einen eingezogenen Gegenstand zurückzuerlangen, indem Sie Ihren Anspruch bei der Staatsanwaltschaft innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung dieser Benachrichtigung anmelden .

a) Wie können Sie einen Gegenstand zurückerhalten?

Als Geschädigte(r) können Sie einen gerichtlich eingezogenen Gegenstand gem. § 459h Abs. 1 StPO zurückerhalten, wenn Sie aufgrund der verurteilten Straftat geschädigt wurden und Ihnen ein Anspruch auf die Rückgewähr dieses Gegenstandes zusteht. Zu einer Rückübertragung müssen Sie Ihren Anspruch innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft anmelden. Sollten Sie bereits im Rahmen des vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens Ihren Anspruch angemeldet haben, ist keine weitere Anmeldung erforderlich.

Hinweis

Erfolgt die Anmeldung des Herausgabeanspruches nicht fristgerecht, erhalten Sie den eingezogenen Gegenstand gem. § 459j Abs. 4 StPO nur zurück, wenn Sie der Staatsanwaltschaft ein vollstreckbares Urteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen anderen vollstreckbaren Titel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen und glaubhaft machen, dass Ihnen der Herausgabeanspruch aus der Straftat erwachsen ist.

b) Wie werden Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft angemeldet?

Sind Sie durch eine Straftat unmittelbar wirtschaftlich geschädigt worden, können Sie Ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, die Sie angeschrieben hat. Dazu müssen Sie folgende Angaben machen:

1.

Angabe der Gegenstände, die herausgegeben werden sollen

Bitte benennen Sie den und die Gegenstände, für die Sie eine Herausgabe beanspruchen. Dabei ist es hilfreich, wenn Sie individuelle Angaben, wie z. B. die Fahrgestellnummer oder das amtliche Kennzeichen bei einem PKW angeben. Ansonsten sollten Sie den Gegenstand möglichst genau beschreiben.

2.

Nachweise für den behaupteten Anspruch

Bitte fügen Sie Ihrer Anmeldung Urkunden in Kopie bei (z. B. Vertragsunterlagen, Kontoauszüge, Schriftverkehr, Lichtbilder, Versicherungsunterlagen, Rechnungen usw…), die geeignet sind, Ihre Ansprüche zu beweisen.

3.

Form der Anmeldung des Anspruches

Für die Anmeldung des Herausgabeanspruches ist kein spezielles Formular erforderlich. In Ihrer Anmeldung sollten Sie jedoch das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft angeben und Ihre Angaben durch Ihre Unterschrift versichern.

c) Wann erfolgt die Herausgabe?

Ein eingezogener Gegenstand wird an Sie herausgegeben oder zurückübertragen, wenn Ihr Anspruch gem. § 459j Abs. 2 Satz 1 StPO bereits durch die gerichtliche Entscheidung festgestellt wurde. Hat das erkennende Gericht einen Herausgabe- oder Rückübertragungsanspruch noch nicht festgestellt, bedarf der Antragsteller gem. § 459j Abs. 2 S. 2 StPO für eine Herausgabe oder Rückübertragung der Zulassung seines Anspruches, indem er gem. § 459j Abs. 2 Satz 4 StPO gegenüber dem Gericht der ersten Instanz seinen Anspruch durch die vorgelegten Nachweise glaubhaft macht.

Vor einer Herausgabe wird d. Verurteilte in der Regel gem. § 459j Abs. 3 StPO angehört.

d) Rechtlicher Hinweis

Sollte die Staatsanwaltschaft die Herausgabe ablehnen, kann dagegen gem. § 459o StPO eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden.

e) Auskünfte und rechtliche Beratung

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihnen die Staatsanwaltschaft aus Datenschutzgründen grundsätzlich keine Auskünfte über die voraussichtliche Dauer des Verfahrens erteilen kann. Ebenso wenig darf Sie die Staatsanwaltschaft gem. § 6 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz rechtlich über Ihr weiteres Vorgehen beraten.

Sollten Sie sich selbst nicht in der Lage sehen, Ihre Ansprüche anzumelden oder ihre Ansprüche ausreichend nachzuweisen, können Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin Ihres Vertrauens wenden. Nur diese sind berechtigt, Sie in rechtlicher Hinsicht über die weitere Vorgehensweise und die erforderlichen Nachweise zu beraten. Die Staatsanwaltschaft kann und darf Ihnen hingegen keine rechtliche Beratung über Ihr weiteres Vorgehen oder weitergehende Auskünfte erteilen.

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