Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)
1031 Js 60047/18 – 1013 VRs
Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Hans Peter Rasing durch, der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Neustadt vom 13.08.2018 – Az.: 1031 Js 60047/18 – 1 Cs – wegen Vergehens nach § 59 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches verurteilt wurde.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Vorgenannter Verurteilter hat am 13. und 14.12.2017 in einer Bäckerei in Bobenheim- Roxheim entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Lebensmittel – nämlich solche, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind – in den Verkehr gebracht.
Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist mehreren Verletzten aus den von d. Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was d. Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.
Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Bad Sobernheim die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet.
Der Verurteilte hat den eingezogenen Wertersatz bereits gezahlt.
Ansprüche von Verletzten auf Auszahlungen aus dem eingezogenen Betrag können nur dann erfüllt werden, wenn entsprechende Vermögenswerte sichergestellt sind oder noch sichergestellt werden können.
Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie als möglicher Geschädigter/Verletzter hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung. Sie haben die Möglichkeit, binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger bei der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach, John-F.-Kennedy-Straße 17, 55543 Bad Kreuznach, zu dem vorgenannten Aktenzeichen ihre Ansprüche auf Entschädigung anzumelden.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten auskehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).
Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).
Nicht anmeldbar sind hierbei etwaige Zinsen, Kosten für die bisherige Rechtsverfolgung, immaterielle Schäden und/oder Folgeschäden.
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).
Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, Ihnen im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
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