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Staatsanwaltschaft Bamberg 1104 Js 6143/16

Vollstreckungsverfahren gegen Heim Peter, geb. 29.06.1960 wegen Betruges

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Forchheim vom 31.08.2017 ,Az.: 1104 Js 6143/16 wurde der o.g. Einziehungsbetroffene zur Zahlung von Wertersatz iHv. 160.189,37 € rechtskräftig verurteilt.

Nach den strafrechtlichen Ermittlungen könnten Sie als Verletzter gegen den Verurteilten einen Entschädigungsanspruch haben. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Betrug in 140 Fällen und Computerbetrug in 60 Fällen

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Bamberg zu dem o.g. Aktenzeichen an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos (schriftlich) möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Vorab werden Ihre Ansprüche in dem bereits eröffneten Insolvenzverfahren des Amtsgerichts Bamberg, Az: 3 IN 167/16 geprüft.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen

 

Jung, Rechtspflegerin

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