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Staatsanwaltschaft Bayreuth

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Staatsanwaltschaft Bayreuth

240 VRs 7139/​20

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Christian Klaus
Entscheidung Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 09.11.2021, Az: 1 Ls 240 Js 7139/​20, rechtskräftig seit 17.11.2021
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 10.163,64 EUR

Den strafrechtlichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Diebstahl in 100 Fällen und Betrug in 349 Fällen gemäß §§ 242 Abs. 1, 248a, 263 Abs. I, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 4, 53, 73, 73c, 73d StGB.
Tatzeitraum: Februar 2017 bis Juni 2020
Tatort: Geschäftsräume der Firma SaMore GmH, Bindlach sowie ebay Plattform.

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Verletzter aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Bayreuth geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Geschädigte können binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Bayreuth zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden.
Die Anmeldung ist binnen dieser Frist formlos und kostenfrei möglich.
Der Anmeldung sind Unterlagen beizulegen, aus denen sich Ihre Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich Ihre Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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