Staatsanwaltschaft Kiel
Bekanntmachung gem. § 459i Abs. 1 StPO
563 Js 52654/17
Strafvollstreckungsverfahren gegen Dejan Ivanovic.
Betrug am.10.06.2016
Mit Entscheidung vom 02.05.2019 ist der oben Genannte durch das Amtsgericht Norderstedt – 74 Ls 563 Js 52654/17) – verurteilt worden. Dieser hatte u. a. am 10.06.2016 unter dem Namen Christoph Sprenger zwei Paar Laufschuhe Nike Free Rn im Wert von 220,00 € bei der Firma NIKE Retail B.V. bestellt und am 12.05.2016 bei einer Filiale der UPS abgeholt. Er profitierte finanziell von diesem Betrugsgeschehen. Es wurde die Einziehung des Wertersatzes des zu Unrecht Erlangten in Höhe von 220,00 € angeordnet.
Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO wird hiermit der Tatverletzte über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Zilz, Rechtspflegerin
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