Staatsanwaltschaft Kiel
Bekanntmachung gemäß § 459i Abs. 1 StPO
591 Js 68372/18
Mit Entscheidung vom 18.06.2020 ist Muck Wolfram C. durch das Amtsgericht Plön, Az. 33 Ls 591 Js 68372/18, verurteilt worden. Dieser verkaufte unter Angabe verschiedener Personendaten in der Zeit vom 15.08.2018 bis 23.12.2019 über unterschiedliche Internetportale elektronische Geräte wie Smartphones, Nintendo Switches und Tonieboxen und ließ sich den Kaufpreis jeweils auf sein Konto überweisen. Nach Erhalt des Geldes verschickte er die von ihm angebotenen Waren nicht. Das Gericht hat daher die Einziehung des Wertersatzes des zu Unrecht Erlangten in Höhe von 7.861,95 € für insgesamt 69 Geschädigte angeordnet.
Gemäß § 459i Abs. 1 und 2 StPO werden hiermit die hier namentlich bekannten Tatverletzten über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
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