Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel

Published On: Donnerstag, 04.03.2021By

Staatsanwaltschaft Kiel

Bekanntmachung gemäß § 459i Abs. 1 StPO

593 Js 3367/​19

Mit Entscheidung vom 25.09.2019 ist Fabian S. durch das Landgericht Kiel, Az. 1 KLs 593 Js 3367/​19, verurteilt worden. Dieser nahm als Mitglied einer Bande u.a. am 12.12.2018 in Hamburg Bargeld in Höhe von 50.000,00 € und am 07.01.2019 in Bad Bramstedt Bargeld in Höhe von 17.000,00 entgegen, welches weitere Mittäter, die sich in betrügerischer Absicht als Polizeibeamte ausgaben, von noch namenlich unbekannten Geschädigten ausgehändigt bekommen hatten, vermutlich nachdem die Täter wahrheitswidrig behaupteten, dass ein Einbruch bevorstünde und/​oder es sich bei dem Geld um Falschgeld handeln könnte, welches auf Echtheit überprüft werden müsste.

Das Gericht hat daher die Einziehung des Wertersatzes des zu Unrecht Erlangten in angeordnet.

Gemäß § 459i Abs. 1 und 2 StPO werden hiermit die noch unbekannten Tatverletzten über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet und seinen Anspruch auch in geeigneter Weise nachweisen kann. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

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