Staatsanwaltschaft Kiel566 Js 61524/17 V Bekanntmachung gem. § 459i Abs. 1 StPOStrafvollstreckungsverfahren gegen Sonja St. Mit Entscheidung vom 09.06.2020 ist die oben Genannte durch das Amtsgericht Bad Segeberg – 36 Ls 566 Js 61524/17 – verurteilt worden. Am 19.11.2016 bestellte die Verurteile (VU) bei der Firma Bernd Iden GmbH unter Nutzung der Personalien des verstorbenen Harry W. Heizöl, im Wert von 322,55 €, welches am 24. November 2016 an ihre Anschrift geliefert wurde. Den Kaufpreis zahlte sie nicht. Die VU bestellte am 29.12.2016 sowie vor dem 23.10.2017 jeweils 1000 l Heizöl im Wert von insgesamt 1.414,68 € bei der Firma Oil Group Mineralölhandel GmbH und Co.KG und Mobene GmbH und Co.KG, wobei sie unter dem Namen des verstorbenen Harry W. handelte, ohne die Rechnung zu bezahlen. Die VU kaufte am 27.01.2017 im Drogeriemarkt Budni Waren im Wert von 30,69 €. Die Zahlung tätigte sie mittels ihrer EC-Karte, welche nicht gedeckt war. Die VU bestellte am 10.09.2017 unter dem Namen Anne A. bei der Firma fashionette Designertaschen online unter der Best.-Nr. 100897718 eine Handtasche der Marke Michael Kors zum Preis von 164,40 €, welche ihr am 13.09.2017 an ihre Wohnanschrift geliefert wurde. Die Ware wurde nicht bezahlt. Ebenfalls am 10.09.2017 bestellte die VU im Trollbeads Onlineshop eine Armbanduhr im Wert von 74,50 €. Die Ware wurde am 13.09.2017 zugestellt. Die Rechnung vom 10.09.2017 wurde nicht bezahlt. Die VU bestellte am 21.04.2018 und 15.05.2018 bei der Firma Hugendubel GmbH & Co. KG unter Verwendung des Namens und der Anschrift der Zeugin Oesterreich jeweils einen Tolino Vision 4 HD im Wert von 153 €. 2 Tolino Vision 4 HD, wurden am 25.04.2018 bzw. 18.05.2018 ausgeliefert, ohne dass die VU die Ware bezahlte. Die VU bestellte am 22.11.2018 unter Angaben der Personaldaten von Yvonne F. bei der Firma C&A Kleidung im Wert von insgesamt 152,95 inklusive Versandkosten, welche ihr am 24.11.2018 geliefert wurden. Zudem bestellte sie am 24.11.2018 unter Angaben derselben Daten erneut bei der Firma C&A Kleidung im Gesamtwert von 54,40 €, welche ihr am 28.11.2018 geliefert wurde. Die gelieferten Waren zahlte die VU nicht. Die VU bestellte am 27.11.2018 unter der Angabe der Personaldaten der Yvonne F. bei der Firma Rewe ein Samsung Handy Galaxy J5 167,10 € welches sie am 30.11.2018 in einer Filiale in Kaltenkirchen abholte, ohne die Ware zu bezahlen. Unter der Nutzung der Personaldaten der Yvonne F. bestellte die VU am 29.11.2018 bei der Firma Otto eine PSR 1800 Li-2 mit der Best.-Nr. 4225995394 zum Preis von 185,94 € inkl. Versandkosten. Nach Lieferung der Ware wurde diese nicht bezahlt. Am 30.11.2018 bestellte die VU unter den Personaldaten der Yvonne F. bei der Firma Tchibo GmbH Bettwäsche zum Gesamtpreis von 49,90 €, die ihr am 4.12.2018 geliefert wurde, ohne zu bezahlen. Am 18.08.2019 bestellte die VU unter Eröffnung eines Kundenkontos auf den Namen ihres Ex Mannes Christian S. bei der Firma Peter Hahn GmbH unter der Best.-Nr. 23805888 ein Korselett zum Preis von 105,90 € inkl. Versand. Nach Lieferung wurde die Ware nicht bezahlt. Die VU verkaufte auf der Internetauktionsplattform eBay Kleinanzeigen teilweise unter Verwendung von Pseudonymen ein Google-Chromecast 2
Nach Eingang der Kaufpreise behielt die VU das Geld und verschickte die Waren nicht an die Geschädigten. Am 07.01.2018 verkaufte die VU über das Internetportal shpock.com einen Pandora Armbandanhänger für 30 € an die Geschädigte Cora M., welche den Kaufpreis über PayPal überwies, ohne dass es zur Versendung der Ware kam. Die VU verkaufte über eBay-Kleinanzeigen:
Nach Eingang der Kaufpreise behielt die VU das Geld und verschickte die Waren nicht an die Geschädigten. Die VU verkaufte über das Internetportal Quoka.de:
Nach Eingang der Kaufpreise behielt die VU das Geld und verschickte die Waren nicht an die Geschädigten. Unter dem Accountnamen Ame Lie verkaufte die VU am 20.04.2019 in einer Facebook-Gruppe einen rosafarbenen Pandora Armbandanhänger an Stephanie Sophia L. für 120,00 €. Nach Eingang der Kaufpreise behielt die Verurteilte das Geld und verschickte die Waren nicht an die Geschädigten. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist aus den von der Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was die Verurteilte zu Unrecht erlangt hat. Das Gericht hat daher die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 12.398,07 € angeordnet. Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO wird hiermit der Tatverletzte über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf: Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Wisian, Rechtspfleger |
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