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Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel

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Staatsanwaltschaft Kiel

251 Ds 578 Js 46980/​17

Strafvollstreckungsverfahren gegen Samir Ahmetovic,
unbekannte Straftat/​unbekannter Tatzeitraum-Hehlerei zwischen dem 03.08.2017 und dem 04.08.2017?-
Sicherung von Vermögenswerten zu Gunsten unbekannter Verletzter

Mit Entscheidung vom 24.02.2021 ist der oben Genannte (u. a.) durch das Amtsgericht Neumünster – 251 Ds 578 Js 46980/​17 – verurteilt worden.
Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist Ihnen aus der/​den von den Verurteilten begangenen Tat/​en ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was die Verurteilten zu Unrecht erlangt haben.

Das Gericht hat daher die Einziehung angeordnet für:

Bauradio „Makita“ (dieses und alle weiteren Asservate stark gebraucht)
Stichsäge im Koffer „Makita“
Akkuschrauber + Ladegerät im Koffer „Makita“
Kettensäge „Stihl“
Bohrmaschine im Koffer „Makita“
Knarren- und Bitkasten
Koffer mit div. Zubehör

Die Beschlagnahme ist bereits erfolgt.

Die beschlagnahmten/​eingezogenen Gegenstände sind nicht einer bestimmten Straftat/​Verletzten zuordnerbar.

Die Einziehung hat zum Ziel, die unbekannten Verletzten im Rahmen des Herausgabeverfahrens zu entschädigen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von 6 Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Kiel zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche auf den eingezogenen Gegenstand anmelden.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k Abs.1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an die Versicherung bzw. den Erwerber des Anspruchs weiter.

Werden Ansprüche auf die Sache binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes (§ 75 Abs.1 S.2 StGB)

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, den eingezogenen Gegenstand zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Herausgabeanspruch ergibt. /​ § 459j Abs.5 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen.
Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab, und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Lucas, Rechtspflegerin

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