Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel
578 Js 71704/19
Unter dem AZ: 271 Cs 578 Js 71704/19 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Neumünster vom 18.02.2020 gegen den Einziehungsbetroffenen Kai Axel Studt die Einziehung von Taterträgen gem. §73 Abs. 1 StGB rechtskräftig angeordnet.
Folgender Gegenstand wurde eingezogen:
1.) Fahrrad – Hercules, Modell: Freelife, Rahmennummer: ASV0512H05479, Farbe: silber.
Nach dem strafrechtlichen Ermittlungsergebnis dürfte das oben genannte Fahrrad aus einer Straftat stammen, konnte jedoch bisher keinem konkreten Diebstahl zugeordnet werden.
Wenn Sie Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes sind und diesen zurück erhalten möchten, melden Sie sich bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Kiel zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).
Es bedarf der Zulassung durch das Gericht, sodass Sie gebeten werden der Anmeldung Unterlagen beizulegen, welche Ihren Anspruch glaubhaft darstellen.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurück erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich die Eigentümerstellung und der Herausgabeanspruch ergeben (§ 459j Abs. 5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) der Eigentümer der Sache sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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