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Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel

qimono (CC0), Pixabay
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Staatsanwaltschaft Kiel

Bekanntmachung gem. § 459i Abs. 1 StPO

591 Js 60439/17 V

Strafvollstreckungsverfahren gegen Maike Schmitt,
Betrug in der Zeit vom 09.11.2016 bis 22.09.2017 zum Nachteil der unbekannten Erben der am 11.05.2020 in Mönkeberg verstorbenen Geschädigten Leonore Martha Balzer, geb. 16.08.1928 in Kiel.

Mit Entscheidung vom 29.08.2018 ist die oben Genannte durch das Amtsgericht Kiel – 35 Cs 259/18 – verurteilt worden. Diese hatte in der Zeit vom 09.11.2016. bis zum 22.09.2017 Bargeldabhebungen vom Konto der bereits verstorbenen Geschädigten getätigt. Es wurde die Einziehung des Wertersatzes des zu Unrecht Erlangten in Höhe von insgesamt 7535,75 € angeordnet. 1.600,00 € wurden bereits an die Geschädigte gezahlt.

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO wird hiermit der Tatverletzte über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

 

Wisian, Rechtspfleger

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