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Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel

qimono (CC0), Pixabay
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Staatsanwaltschaft Kiel

Bekanntmachung gem. § 459i Abs. 1 StPO

569 Js 56324/19
Strafvollstreckungsverfahren gegen Christian Fred Z.
Diebstahl am 26.06.2018 zum Nachteil der unbekannten Erben der Karin O. und Diebstahl davor zum Nachteil unbekannter Geschädigter

Mit Entscheidung vom 20.12.2019 ist der oben Genannte durch das Amtsgericht Norderstedt – 74 Cs 569 Js 56324/19 – verurteilt worden. Die Einziehung von Taterträgen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen i. H. v. 15,00 € wurden angeordnet.
Aus rechtswidrigen Taten hat der Verurteilte zahlreiche Schmuckstücke erlangt, die beschlagnahmt worden sind und im Folgenden aufgeführt werden:

Schmuckanhänger in Herzform aus Bernstein in brauner Plastikschachtel ohne Deckel

Halskette mit Edelsteinanhänger in rosa in schwarzer Schachtel mit „M“-Aufdruck auf dem Deckel.

zwei Fingerringe mit lila Edelstein jeweils in grauer Schachtel

einen Fingerring mit lila-rotem Edelstein in grauer Schachtel

einen Fingerring mit goldenen Blüten am oberen Bereich in grauer Schachtel

einen Fingerring mit eingefasstem Edelstein und der Gravur „Avon“ in grauer Schmuckschachtel

einen Fingerring in Blütenform mit Edelstein in schwarzer Schachtel mit „M“-Aufdruck auf dem Deckel

einen Fingerring mit mehreren eingefassten Edelsteinen in weißer Schmuckschachtel mit der Aufschrift „Juwelier Weiss“

einen Schmuckanhänger in Form eines Herzens mit Schlüsselloch und einer Perle oben rechts

eine Halskette mit Anhänger in Form eines Hufeisens in weißer Schachtel mit der Aufschrift „Juwelier Berndt“

einen Schmuckanhänger in Form eines Kreuzes, Ankers und Herzens in weißer Schmuckschachtel

einen Schmuckanhänger in Bärenform mit Edelsteinen in weißer Schmuckschachtel

einen Schmuckanhänger in schwarzer Schmuckschachtel mit einem goldenen „M“-Aufdruck auf dem Deckel

einen runden Schmuckanhänger mit Steinbock- oder Widderprägung in schwarzer Schachtel mit einem „M“-Aufdruck auf dem Deckel

einen Schmuckanhänger in Form eines Teddybären in weißer Schmuckschachtel mit der Aufschrift „Juwelier Weiss“

eine Brosche in Schmetterlingsform

eine Brosche in brauner Schmuckschachtel mit der Aufschrift „Juwelier Hüsken“

zwei Ohrringe in Herzform in runder Schmuckschachtel mit Blumenprint mit dem Aufdruck „Juwelier Mosemann“

zwei Ohrringe in Fächerform in runder Schmuckschachtel mit Blumenprint mit dem Aufdruck „Juwelier Mosemann“

eine Halskette mit drei silbernen Anhängern in Blütenmuster in roter Samtschachtel

eine Halskette mit silbernem Verschluss in Blütenform und Ersatzperle mit Zertifikat in roter Samtschachtel mit goldenem Logo

eine Halskette mit blauem Edelsteinanhänger in Blütenform in schwarzer Schachtel mit „M“-Aufdruck auf dem Deckel

eine Halskette mit Perlenanhänger in brauner Schachtel „Christallerie Lange“, einer ca. 50 cm langen Halskette (grüne Perlen) in brauner Schachtel „Christallerie Lange“

eine Armbanduhr (Individualnummer 385747) in „Seiko“-Schachtel mit Ersatzarmband aus Leder

eine Armbanduhr „Pulsar“ (Individualnummer 851617)

eine Armbanduhr „Glycine“ (Individualnummer 313.112)

eine Armbanduhr „Prefect“

eine Armbanduhr „Felaris“ bzw. „Telaris“ mit weißem Armband

eine Armbanduhr „Kienzle“

eine Armbanduhr „Timex“

eine Armbanduhr „BWC“

eine Armbanduhr (Individualnummer 8430622409103) in „Festina“-Schachtel mit Garantieheft.

einen Fingerring (Gelbgold) mit blauem Farbstein aus 585er Gold (5,38 gr.) in weißer Schachtel mit der Aufschrift „Uhren Schlücker“ (Pfandnummer 4027748),

einen Schmuckanhänger in Herzform (Gelbgold und Weißgold) mit Folie innen aus 333er Gold (4,55 gr.)

einen Fingerring mit Farbstein aus 585er Gold (3,36 gr.) in weißer Schachtel

Halskette aus 585er Gold (Gelbgold)

Halskette aus 333er Gold (11,33 gr.)

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO wird hiermit der Tatverletzte über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO, § 459 k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bzw. auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO, § 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

 

Zilz, Rechtspflegerin

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