Staatsanwaltschaft Berlin
Az.: 247 AR 488/19 (246 Js 612/15 (29104) V)
Durch das das Landgericht Berlin ist am 14.06.2019 ein Urteil ergangen, welches seit dem 22.06.2019 rechtskräftig ist.
Gegen Chris Bernd Hollmichel, geb. 30.11.1963, wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.179.127,15 Euro angeordnet.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte war im Zeitraum vom 24.02.2008 bis 29.11.2012 durchgehend Geschäftsführer der nachfolgenden Gesellschaften:
Dispo-TF Ltd.,
Dispo-TF Personaldienstleistungen Ltd.,
Dispo-TF Eisenbahnverkehrsunternehmen Ltd.,
Dispo-TF Technischer Wagendienst Ltd.,
Dispo-TF Management Ltd.
Sämtliche Gesellschaften hatten ihren Sitz in 13053 Berlin, Witzenhauser Straße 75, sowie in 15806 Zossen, Am Kietz 27.
Der Verurteilte hat im oben genannten Zeitraum den Sozialversicherungsträgern Arbeitnehmeranteile in Höhe von insgesamt 385.860,00 EUR sowie Arbeitgeberanteile in Höhe von 360.029,00 EUR vorenthalten.
Zudem unterließ er es, für die genannten Gesellschaften die erforderlichen Lohnsteueranmeldungen vollständig gegenüber den zuständigen Finanzämtern abzugeben und erreichte so eine Verkürzung der Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 433.238,95 EUR.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 247 AR 488/19 anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Auch unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459 k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden, legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft Berlin in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen,
→ sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),
→ wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft Berlin im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459 m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Absehen von der Antragstellung),
→ wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft Berlin vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft Berlin allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft Berlin.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtsnachfolger (bei Erbschaft, Forderungsabtretung, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
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